bbb) Fehlverhalten
Gemäß § 7 V StVO hätte A den Fahrstreifen nur wechseln dürfen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre, was hier nicht der Fall war, wie der Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des J belegt. Ferner hätte er den Fahrstreifen nur nach vorheriger Ankündigung wechseln dürfen. Dass er auf die linke Fahrspur geriet stellt objektiv eine Verletzung dieser Pflichten, mithin ein Fehlverhalten dar. Auch wenn ein Fehlverhalten beim nebeneinander Fahren als solches nicht im Katalog des 315c zu finden ist, fand es im konkreten Falle doch während eines Überholvorganges statt. A hat sich also bei einem Überholvorgang falsch verhalten.
iii. Verletzung des Rechtsfahrgebotes an unübersichtlicher Stelle
Dafür, dass der Unfallort unübersichtlich gewesen wäre, liefert der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.
iv. grob verkehrswidrig
Die festgestellte Verfehlung beim Überholen müsste weiterhin grob verkehrswidrig gewesen sein. Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten, das sich objektiv als ein schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und die Verkehrssicherheit darstellt. Ob ein Verhalten grob verkehrswidrig war, lässt sich nur nach der konkreten Verkehrslage und dem konkreten Verhalten des beteiligten Verkehrsteilnehmers beurteilen. Wie bereits dargestellt ist von A gegen §7 V StVO verstoßen worden. Der Fahrstreifenwechsel ist ein besonders gefährlicher Verkehrsvorgang, so dass bereits ein Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht aus § 7 V Satz 1 StVO als schwerer Verstoß gelten kann. Erst recht muss im konkreten Fall von einem schweren Verstoß ausgegangen werden, da A zusätzlich die Ankündigungspflicht aus § 7 V Satz 2 StVO verletzt hat. Es ist weiterhin anzunehmen, dass sich neben den Fahrzeugen von A und J noch weitere Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn befanden. Die Dreispurigkeit der Fahrbahn indiziert ferner ein allgemein hohes Verkehrsaufkommen, so dass ein aus dem Fahrstreifenwechsel des A resultierender Unfall nicht nur größeren Schaden an den beiden beteiligten Fahrzeugen verursachen, sondern weitere Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft hätte ziehen können. Ein schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und die Verkehrssicherheit, mithin eine grobe Verkehrswidrigkeit des Verhaltens des A ist also festzustellen.
v. Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert
Sowohl die mitfahrenden Bert Brand und Carsten Curio als auch der Unfallgegner J sind andere Menschen. Es ist auch bei leichten Zusammenstößen von Kraftfahrzeugen wahrscheinlich, dass die Passagiere körperliche Schäden wie z.B. Schleudertraumata oder auch nur Schockzustände davontragen. Es ist also davon auszugehen, dass wenn auch nicht das Leben, so doch ihre Gesundheit konkret gefährdet wurde. Eine konkrete Gefahr hat sich im Sachschaden am PKW von J als fremder Sache bereits realisiert. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einem wirtschaftlichen Mindestwert i.H.v. etwa € 1000,- aus, so dass bereits die durch den Schaden i.H.v. € 1000,- am Fahrzeug des J realisierte Gefahr der Mindestanforderung des bedeutenden Wertes im Sinne der Norm gerecht wird. Auch wenn man den Maßstab höher ansetzte, muss man davon ausgehen, dass der tatsächlich durch den Spurwechsel gefährdete Wert noch über dem tatsächlich entstandenen liegt. Falsch wäre es, vom Zeitwert des Fahrzeuges selbst auszugehen, maßgeblich ist nämlich der tatsächlich gefährdete Wertanteil der Sache. A hat also sowohl die Gesundheit (Leiber) anderer Menschen, als auch zumindest eine Sache von höherem Wert gefährdet.
vi. Zurechnungszusammenhang
Die Gefährdung ist unproblematisch auf den Spurwechsel des A als Tathandlung zurückzuführen.
bb) subjektiver Tatbestand
Gem. § 15 i.V.m. § 16 I Satz 1 müsste A in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz erfordert ein Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. A geriet in Folge einer kurzen Unaufmerksamkeit auf die linke Fahrspur. Die passive Formulierung spricht für eine unbewusste Handlung. Wenn A nicht wusste, dass er die Spur wechseln würde, konnte er auch keinerlei Willen zu dieser Handlung aufbringen. Dies wird unterstrichen durch die Qualifikation des Spurwechsels als „unmotiviert“. Ein Vorsatz scheidet somit schon in Bezug auf die Tathandlung aus. A ist nicht wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c I, Nr. 2b strafbar.
2. § 315c III Nr. 2 i.V.m. § 315c I, Nr. 2b
A könnte sich aber indem er auf die falsche Spur geriet wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c III Nr.2 i.V.m. § 315c I, Nr. 2b strafbar gemacht haben.
a) Tatbestandsmäßigkeit
A müsste den Gefährdungserfolg des 315c I, Nr. 2b verursacht haben, indem er eine Sorgfaltspflicht verletzt hat.
aa) Tatbestandserfolg
A hat den Gefährdungserfolg des 315c I, Nr. 2b durch seinen unbewussten Fahrspurwechsel herbeigeführt.
bb) objektive Sorgfaltspflichtverletzung
A müsste eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Das Straßenverkehrsrecht verlangt den Führern von Kraftfahrzeugen immer eine gesteigerte Aufmerksamkeit ab. Gerade das Fahrstreifenfahren und der Fahrstreifenwechsel erfordern äußerste Sorgfalt. Der Pflicht zur Aufmerksamkeit hat A nicht genügt indem er Unaufmerksam war.
cc) objektive Zurechnung
Der Fahrspurwechsel erfolgte infolge der pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit des A. Er wäre dazu verpflichtet gewesen, die entstehende Gefahr zu vermeiden und hätte dies leicht bewerkstelligen können, indem er besser aufgepasst hätte.
b) Rechtswidrigkeit
Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
c) Schuld
Es dürfen keine Entschuldigungsgründe vorliegen. Als spezielles Schuldmerkmal muss für den Tatbestand des 315c I Nr. 2b zusätzlich die Handlung in rücksichtsloser Weise erfolgt sein.
aa) Entschuldigungstatbestände
Es sind keine Entschuldigungsgründe ersichtlich.
bb) Spezielles Schuldmerkmal der Rücksichtslosigkeit
Problematisch ist das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit.
i. Indikation durch die grobe Verkehrswidrigkeit
Seine enge semantische Verbundenheit mit dem der groben Verkehrswidrigkeit im Wortlaut des 315c Nr.2 führt Teile der Lehrmeinung zu der Annahme, das Merkmal „rücksichtslos“ sei Teil des objektiven Tatbestandes und werde aus der groben Verkehrswidrigkeit indiziert. Rücksichtslos handle, wer grob verkehrswidrig handle, außer der aufgrund der Fahrweise zu vermutende außergewöhnliche Mangel an Verantwortung liege wegen besonderer praktischer Umstände nicht vor. Im konkreten Fall hieße das A wäre zu verurteilen, da es keinen praktischen Umstand gibt, der seine Unaufmerksamkeit rechtfertigt.
ii. Tatbestandsmerkmal „Rücksichtslosigkeit“ in der Rechtsprechung
Im Gegensatz dazu vertreten herrschende Meinung und BGH die Ansicht, bei den Merkmalen „grobe Verkehrswidrigkeit“ und „Rücksichtslosigkeit“ handle es sich um selbständige, unabhängige Tatbestandsmerkmale. Rücksichtslos müsse demzufolge rein subjektiv die Einstellung des Täters zum Tatzeitpunkt sein. Im Falle der dem A bereits nachgewiesenen der unbewussten Fahrlässigkeit würde rücksichtslos handeln, wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflicht als Verkehrsteilnehmer besinnt, Hemmungen gegen sein Verhalten gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert hinsichtlich der Folgen seines Verhaltens ist. Keine Rücksichtslosigkeit wird jedoch bei einer nur augenblicklichen Unaufmerksamkeit angenommen. A wäre folglich nicht strafbar gemäß § 315c III Nr.2 i.V.m. § 315c I Nr. 2b, da seine Unaufmerksamkeit nicht als unbewusst fahrlässig Rücksichtslos gelten würde.
iii. keine Rücksichtslosigkeit bei A
Es erscheint im konkreten Fall vorzugswürdig, der zweiten und herrschenden Ansicht zu folgen. Wenn es sich bei seiner Pflichtverletzung auch um eine grobe Verkehrswidrigkeit handeln mag, so fehlt es A doch an Rücksichtslosigkeit, denn diese kann nicht ausschließlich aufgrund des objektiven Tathergangs ermittelt werden. Schon der normale Sprachgebrauch spricht dafür, bei Rücksichtslosigkeit zumindest zu verlangen, dass der Täter bei seiner Handlung eigene Interessen vor die Anderer stellt. Es gibt aber kein Interesse an Unaufmerksamkeit. Er war schließlich nicht gleichgültig oder unbekümmert sondern nur vorübergehend unaufmerksam, ein Zustand der jedes menschliche Wesen ab und an ereilt, ohne das es Einfluss darauf hätte unter welchen Umständen. Es erscheint unangemessen, A letztlich wegen einer kurzen Unaufmerksamkeit zu kriminalisieren. Ihn wegen der nach Ausschluss des § 315c verbleibenden Ordnungswidrigkeit zu belangen wird seiner geringen Schuld gerecht.
3. § 315b IV i.V.m. § 315b I Nr. 3
A könnte sich wegen eines fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b IV i.V.m. § 315b I Nr. 3 strafbar gemacht haben. Da § 315b allerdings verkehrsfremde Eingriffe pönalisiert, und A als Verkehrsteilnehmer handelte, scheidet diese Option aus.
II. Ergebnis
A ist wegen einer Verkehrsstraftat nicht zu belangen. Es Verbleiben Ordnungswidrigkeiten gem. §§ 5, 7 I und 7 V StVO. Für eine Strafbarkeit von B und C gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
B. Aussagedelikte
I. Strafbarkeit des B gem. § 153
B könnte sich, indem er den Unfallhergang in der Beweisaufnahme des Schadenersatzprozesses wiedergab, wegen einer falschen uneidlichen Aussage nach § 153 strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) objektiver Tatbestand
Er hat vor dem Zivilgericht als Zeuge ausgesagt, J sei A in die Seite gefahren. Problematisch ist jedoch, dass B den Unfallhergang so wiedergab, wie er ihn in Erinnerung hatte. Eine nähere Betrachtung des Tatbestandsmerkmals „falsch“ ist also angezeigt.
aa) objektive Aussagetheorie
Falsch ist zunächst einmal das Gegenteil von wahr, was die Definition eines Wahrheitsbegriffes notwendig macht. Die herrschende Meinung geht vom scholastischen Wahrheitsbegriff nach Aristoteles aus: „(veritas est) adaequatio intellectus et rei“. Dieser erfordert also zu Deutsch eine Übereinstimmung des Objektes (rei) mit dem Verstande (intellectus [gen.]). Das Aussageobjekt Unfallhergang steht im Gegensatz zur Vorstellung und Aussage des B. Er hätte den objektiven Tatbestand also erfüllt.
bb) subjektive Aussagetheorie
Diese Theorie stellt auf die subjektive Wahrheit ab, d. h. eine Falschaussage macht der Zeuge nur, wenn sein aktuelles Wissen im Widerspruch zu seiner Aussage steht. B glaubte sich an den Unfall so zu erinnern, wie er ihn wiedergab, die subjektive Aussagetheorie verneint im konkreten Falle also schon die objektive Tatbestandserfüllung.
cc) Pflichttheorie
Schließlich wird die Auffassung vertreten, die Aussage sei falsch, wenn der Zeuge seine Aussagepflicht verletze. Dies stellt eine Annäherung an die objektive Theorie dar, da die Aussagepflicht bei der gebotenen Anstrengung mit der Widergabe der Wahrheit im scholastischen Sinne übereinstimmen wird. B müsste sich entgegen halten lassen, dass er verpflichtet gewesen ist, sich zumindest daran zu erinnern, in Wirklichkeit vom Unfallhergang nichts mitbekommen zu haben.
dd) Stellungnahme
Die Wahrheitsdefinition der subjektiven Theorie kann einer Überprüfung im Gesamtsystem der §§ 153ff. nicht standhalten. Ein fahrlässiger Falscheid gem. § 163 wäre nämlich nicht möglich, da ein Zeuge den objektiven Tatbestand nie erfüllen könnte ohne zumindest mit dolus eventualis in Bezug auf die falsche Aussage zu handeln.
Sowohl objektive, wie auch Pflichttheorie kommen zu dem Ergebnis, dass B den objektiven Tatbestand erfüllt hat.
b) subjektiver Tatbestand
B müsste allerdings auch vorsätzlich gehandelt haben. Er war sich jedoch der Tatsache, dass seine Aussage im Widerspruch zur objektiven Wahrheit stand nicht bewusst. Von einem Vorsatz kann hier also nicht ausgegangen werden.
2. Ergebnis
B ist mangels Vorsatz nicht strafbar gem. § 153.
II. Strafbarkeit des C gem. § 153
1. Tatbestand
Objektiv handelte B wie C, der objektive Tatbestand ist also erfüllt. Im Gegensatz zu C wusste er dies und wollte es auch, handelte also mit dolus directus 1. Grades in Bezug auf die falsche Aussage.
2. Ergebnis
Objektiver und subjektiver Tatbestand sind erfüllt, mangels Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen ist C strafbar gemäß § 153.
III. Strafbarkeit des A
1. § 153
Auch A könnte strafbar wegen einer uneidlichen Falschaussage sein. Voraussetzung einer Strafbarkeit gem. § 153 ist allerdings, dass der Täter als Zeuge oder Sachverständiger aussagt. Er führte Prozess gegen J, ist also Prozesspartei. Auf Parteivernehmungen im Zivilprozess nach § 445 erstreckt sich der Tatbestand nicht. Da es sich bei § 153 um ein eigenhändiges Delikt handelt, das nur vom jeweiligen Zeugen selbst begangen werden kann, scheiden auch eine mittelbare Täterschaft oder eine Mittäterschaft gem. §§ 153, 25 I 2. Alt. bzw. 25 II aus.
2. §§ 154, 26, 30 I
A könnte sich wegen des Versuches einer Anstiftung zum Meineid gem. §§ 154, 26, 30 I strafbar gemacht haben, indem er im Auto auf B und C einredete.
0. Vorprüfung
Er dürfte kein vollendetes vorsätzliches Verbrechen durch B und C begangen worden sein, gleichwohl müsste die Haupttat ein Verbrechen sein.
aa) keine erfolgreiche Anstiftung
B und C wurden nicht vereidigt, konnte also den qualifizierten Tatbestand des § 154 nicht erfüllen. Schon in Bezug auf §153 hatte bei B keine vorsätzliche Haupttat vorgelegen.
bb) Verbrechenscharakter der Tat
Die Versuchsstrafbarkeit gem. § 30 I setzt voraus, dass es sich bei der Vollendungstat um ein Verbrechen handelt. Laut § 12 I handelt es sich beim Meineid um ein Verbrechen, da er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist.
a) Tatentschluss
A müsste doppelten Anstiftervorsatz, also den Vorsatz gehabt haben, B und C dazu zu bewegen vorsätzlich vor Gericht die Unwahrheit auszusagen und dies auch unter Eid zu beschwören. Es kommt nämlich bei § 30 I auf die Vorstellung des Anstifters an.
aa) bezüglich der falschen Aussage durch B
A dachte, dass B den Unfallhergang mitbekommen hätte und wollte ihn dergestalt beeinflussen, dass er ihn dem Gericht dennoch anders schildert. Er handelte also vorsätzlich.
bb) bezüglich der falschen Aussage durch C
Bei C nahm er hingegen an, dass dieser vom Geschehen nichts mitbekommen habe. A wollte zwar, dass C objektiv die Unwahrheit sagt, jedoch ging er nicht von einem Vorsatz des C aus. Der Doppelte Anstiftervorsatz setzt aber voraus, dass die Haupttat aus Sicht des mutmaßlichen Anstifters vorsätzlich sein muss. A hatte folglich keinen Vorsatz in Bezug auf eine Anstiftung zu einer falschen Aussage durch C.
cc) bezüglich einer Eidesleistung
Problematisch ist allerdings, ob As Vorsatz sich auch auf die Qualifikation des § 154, nämlich auf eine eventuelle Eidesleistung erstreckte. Grundsätzlich hätte B in dem Zivilprozess gem. § 391 vereidigt werden können. A hätte dies zumindest billigend in Kauf nehmen müssen. Auch wenn das Gefühl dafür spricht, dass A auch im Falle einer Vereidigung der Zeugen an seiner Version festgehalten, und dies auch von B und C erwartet hätte, bietet der Sachverhalt selbst dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist hier davon auszugehen, dass sich As Vorsatz auf einen Meineid nicht erstreckte.
b) Ergebnis
A ist nicht strafbar wegen versuchter Anstiftung zu einem Meineid durch B und C.
3. §§ 153, 159, 30 I
A könnte aber wegen eines Versuches der Anstiftung zur Falschaussage gem. §§ 153, 159, 30 I strafbar sein. Auch hier liegt keine erfolgreiche Anstiftung vor – B handelte nicht vorsätzlich. (s.o.)
a) Tatentschluss
A wollte, dass B falsch aussagt, bezüglich der falschen Aussage des C fehlt ihm der Doppelvorsatz (s.o.).
b) Anfang der Ausführung
Anstiften ist gleichbedeutend mit „bestimmen“ i. S. des § 26. A müsste also versucht haben, B zu einer Falschaussage zu bestimmen. Was darunter zu verstehen ist, ist umstritten.
Der große Teil der Literatur verlangt für ein Bestimmen lediglich das Verursachen des Tatentschlusses bzw. eine kommunikative Beeinflussung des Täters durch den Anstifter. Eine andere Auffassung verlangt einen Unrechtspakt zwischen Anstifter und Angestiftetem. Alle Auffassungen würden hier dazu kommen, dass das auf den B Einreden eine taugliche Tathandlung für die Anstiftung ist. Er schilderte den Unfallhergang objektiv falsch aus seiner Sicht und hoffte dabei, dass B dies vor Gericht bestätigen würde. Das Schweigen des B musste er als konkludente Einwilligung in seinen Tatplan nehmen. So musste A schließlich sogar davon ausgehen, dass er eine erfolgreiche Anstiftung zur Falschaussage an B begangen hat.
c) Ergebnis
A hat sich wegen einer versuchten Anstiftung zur Falschaussage an B strafbar gemacht. Die Strafe ist allerdings gem. §§ 159, 30 I, 49 I zu mildern.
4. § 160 I
A könnte sich durch seine Darstellung des Unfallablaufes im Auto wegen einer Verleitung von B und C zur Falschaussage gem. § 160 I strafbar gemacht haben.
a) Tatbestand
A müsste B und C zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 153 verleitet haben. Verleiten ist jede Einwirkung auf den Willen eines anderen, der diesen dazu bestimmt, die vom Verleiter gewollte Tat zu verwirklichen. Der § 160 soll als Auffangtatbestand dienen, da eine Bestrafung wegen mittelbarer Täterschaft bei Aussagedelikten ausscheidet. Folglich kommt eine Strafbarkeit nur in Frage, wenn ansonsten die Voraussetzungen des § 153 in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 II vorlägen – im Ergebnis muss der Haupttäter also gutgläubig falsch ausgesagt haben.
Dass B und C den objektiven Tatbestand des § 153 verletzt haben wurde bereits dargestellt. Dies ist auch unproblematisch auf As Ausführungen im Auto zurückzuführen.
Da B allerdings nach Vorstellung des A vorsätzlich handeln sollte, kommt eine Verleitung zur Falschaussage nur an C in Betracht, der ja, wie ebenfalls bereits dargestellt in der Vorstellung des A gutgläubig falsch aussagte. Der subjektive Tatbestand – Vorsatz in Bezug auf die Falschaussage von C ist also erfüllt.
Problematisch ist allerdings, dass C in Wirklichkeit bösgläubig falsch aussagte. Für den Fall, dass es - wie hier - entgegen dem Vorsatz des Verleitenden zu einer zu einer vorsätzlichen Falschaussage kommt, gibt es zwei gegenläufige Ansichten.
aa) Rechtsprechung des BGH
Nach dem BGH ist der Verleitende der vollendeten Verleitung zur Falschaussage auch dann schuldig, wenn entgegen seiner Vorstellung der Verleitete vorsätzlich falsch aussagt. Diese Ansicht wird darauf gestützt, dass der Erfolg „Gefährdung der Rechtspflege“ eintrete – unabhängig davon, ob der Verleitete gut- oder bösgläubig falsch aussagt. Daher komme es dafür, ob die Verleitung zur Falschaussage vollendet sei nur auf die Vorstellung und den Willen des Täters, sowie auf darauf an, dass die Verleitung eine wenigstens objektiv falsche Aussage des Verleiteten zur Folge hat, nicht jedoch darauf, ob dieser unbewusst oder bewusst falsch aussagt. Zwar befasst sich das zitierte Urteil mit dem Meineid, jedoch sind sachlich durch den Wegfall des Eides keine Gründe ersichtlich, weshalb dem für die einfache Falschaussage andere Grundsätze gelten sollten.
bb) Lehrmeinung
Die herrschende Lehre hingegen fordert für die Vollendung des § 160 einen unvorsätzlichen Falscheid des Verleiteten, da auch darauf der Vorsatz des Verleiters gerichtet sei. Der Taterfolg des § 160 – nämlich gerade das Verleiten eines Gutgläubigen entfiele dann – so dass nur wegen Versuches gem. § 160 II bestraft werden könne.
cc) Stellungnahme
Die Lehrmeinung ist vorzugswürdig, da der § 160 wie bereits dargestellt die mittelbare Täterschaft bei den Aussagedelikten quasi ersetzen soll. Erstaunlicherweise findet sich eine überzeugende Begründung dafür in einer Entscheidung des Reichsgerichtes, die -obgleich sie ja eigentlich durch den BGH überholt sein sollte – immer noch dogmatisch sauberer erscheint. Danach übernimmt sinngemäß der bewusst falsch Aussagende die Verantwortung für seine Tat selbst, so dass der Erfolg dem Verleitenden nicht mehr zugerechnet werden kann. So bleibt – nach Entfallen des Taterfolges bei bleibendem Handlungsunrecht - nur die Strafbarkeit wegen Versuches.
b) Ergebnis: § 160 II
A ist also, da keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, strafbar wegen einer versuchten Verleitung zur Falschaussage an C gem. § 160 II.
5. Konkurrenzen
A hat die Tatbestände der §§153, 159, 30 I und des § 160 II verwirklicht indem er im Auto auf die B und C einredete. Dieselbe Handlung hat also beide Tatbestände erfüllt, so dass Idealkonkurrenz i.S.d. § 52 bei mehreren gleichartigen Erfolgen aufgrund einer Handlung im natürlichen Sinne gegeben ist.
III. Gesamtergebnis Aussagedelikte
A ist strafbar gem. §§ 153, 159, 30 I in Tateinheit mit § 160 II, C ist strafbar gem. § 153.
C. Straftaten gegen das Vermögen / Eigentum
I. Strafbarkeit des A
1. § 263 I
A könnte, indem er dem Gericht den Sachverhalt des Unfalles darlegte indem er Zeugen beibrachte einen „Prozessbetrug“ zu Lasten von J und seiner Versicherung (V) gem. § 263 begangen haben. Dazu müsste er einen anderen getäuscht und dadurch einen Irrtum erregt haben, der wiederum Grundlage für eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden sein muss.
a) objektiver Tatbestand
aa) Täuschungshandlung
Eine Täuschung ist ein Verhalten, durch das im Wege der Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen eine Fehlvorstellung über die Realitäten erzeugt wird.
i. Klagerhebung
Als Täuschungshandlung kommt zunächst einmal die Klagerhebung gegen J und V in Frage. In der Begründung seines Anspruches muss er das Unfallgeschehen objektiv falsch (s.o.) dargestellt haben. Das war zunächst einmal eine Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Zivilrichters, der die Version des A – J sei ihm in die Seite gefahren erstmals zur Kenntnis nehmen musste. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit argumentiert, dass die schlichte Parteibehauptung keine Wissenserklärung darstelle, daher auch keine Täuschungshandlung sein könne. Die Parteibehauptung stelle demnach lediglich eine Erklärung dar, das behauptete zum Prüfgegenstand eines Prozesses zu machen. Diese Argumentation findet keine Befürworter mehr, seitdem der § 138 ZPO eingeführt wurde und eine Wahrheitspflicht für die Parteiaussage gilt. Es ist also davon auszugehen, dass in der Klageerhebung zumindest ein wesentlicher Teil der Täuschungshandlung liegt.
ii. durch Benennen der Zeugen
Die möglichen Tathandlungen eines Prozessbetrügers erschöpfen sich jedoch nicht in seinem schriftlichen und mündlichen täuschenden Vorbringen. Auch in Beweisantritt und Beweisführung - insbesondere durch Zeugenbeweis - kann eine Täuschung des Richters liegen.
Auch das Benennen von B und C, als Zeugen für die Beweisaufnahme kann folglich als Teil der Tathandlung gelten, da A, nachdem Sie im Auto auf die Darstellung seiner Version hin keinen Widerspruch verlauten ließen, davon ausgehen konnte, dass Sie eben diese bestätigen würden. Es ist sogar davon auszugehen, dass der Richter sich im konkreten Falle hauptsächlich auf die Aussagen der beigebrachten Zeugen verlassen hat, da die Parteiaussagen von A und J gegenläufig waren.
iii. in mittelbarer Täterschaft
Grundsätzlich ist die Vorspiegelung falscher Tatsachen auch in mittelbarer Täterschaft möglich. Diese Konstruktion wird angewandt, wenn ein unmittelbar Getäuschter veranlasst wird, seinen Irrtum an einen Dritten zu vermitteln und diesen dadurch zur Vermögensverfügung zu veranlassen. Im konkreten Falle ließe sich das auf B und C durchaus anwenden, wieder mit der besonderen Konstruktion das einer gut, der Andere jedoch bösgläubig aussagt, die Vorstellung des A jedoch gegenläufig war. Die Zusammenhänge wurden im Zusammenhang mit den Aussagedelikten bereits umfassend erörtert. Im Ergebnis braucht hier allerdings nicht auf die Täuschung von B und C eingegangen zu werden, da das Benennen der manipulierten Zeugen als Tathandlung ausreichend erscheint, so dass Anstiftung und Verleitung zur Falschaussage als Tathandlungen zur Täuschung hier nicht herangezogen zu werden brauchen. Das Handeln des A selbst im Prozess – also das Vorbringen der unzutreffenden Parteibehauptung im Zusammenhang mit der Benennung der bereits vorbereiteten Zeugen reicht vielmehr als Tathandlung aus.
bb) Irrtum des Getäuschten
Wie bereits andeutet, kommt als Getäuschter der Richter im Zivilprozess in Frage. Bei diesem müsste A einen Irrtum erzeugt haben. Ein Irrtum ist das Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit. Spätestens durch die Aussage der beiden von A benannten Zeugen musste der Richter irrigerweise davon ausgehen, dass der J dem A ins Auto gefahren ist. Auch der Ursachenzusammenhang von Tathandlung zum Irrtum ist also gegeben.
cc) Vermögensverfügung
Der Richter müsste nun infolge des Irrtums eine Vermögensverfügung vorgenommen haben. Problematisch ist dabei allerdings, dass es sich beim Betrug um ein Selbstschädigungsdelikt handelt. Allerdings ist es nicht von Nöten, dass Verfügender und Geschädigter identisch sind, wohingegen der Getäuschte stets auch der Verfügende sein muss, was sich schon aus der Kausalität der beiden Merkmale ergibt. Daraus ergibt sich erst die grundsätzliche konstruktive Möglichkeit des „Prozessbetruges“, bei der zwar nicht Getäuschter und Geschädigter, wohl aber Verfügender und Geschädigter im Richter vereint sind.
Grundsätzlich handelt es sich hier also um einen Betrug im Dreipersonenverhältnis, man spricht also von einem „Dreiecksbetrug“. Dieser Betrugsmodus allerdings stellt besondere Voraussetzungen an den Verfügenden. Welche das sind, ist umstritten.
i. Lagertheorie
Die herrschende Meinung vertritt die „Lagertheorie“. Entscheidend soll sein, ob die Position des Getäuschten tatsächlich besser und näher zum Vermögensgegenstand ist als die des Täters, und ob er innerhalb der Machtsphäre des Berechtigten als dessen Gehilfe und Schutzherr „im Lager des Geschädigten stehe“ oder selbst von außen eigenmächtig in die fremde Gewahrsamssphäre eindringe.
ii. Näheverhältnis
Nach der Rechtsprechung soll die faktische Zugriffsmöglichkeit auf das geschützte Vermögen genügen. Der Getäuschte müsse lediglich ein rein tatsächliches Näheverhältnis zum Geschädigten Vermögen aufweisen.
iii. Befugnis oder Ermächtigungstheorie
Eine dritte Ansicht stellt demgegenüber auf die dem Getäuschten tatsächlich eingeräumte Befugnis ab, über das Vermögen zu verfügen, wobei die Befugnis ausdrücklich oder auch stillschweigend eingeräumt worden sein kann.
iv. Stellungnahme
Die Theorien, die entwickelt wurden um eine saubere Abgrenzung zwischen Verfügung und Wegnahme, das heißt zwischen Betrug und Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu bewerkstelligen, vermögen beim „Prozessbetrug“ nicht zu überzeugen. Im Besonderen die „Lager-“ und „Nähetheorien“ kommen hier zu höchst unbefriedigenden Ergebnissen, denn der unparteiische und unabhängige (Art. 97 I GG) Richter steht sicher nicht im Lager einer Partei, noch steht er der einen auch nur näher als der anderen. Besonders paradox erscheint es, den Richter dem Lager der geschädigten, also den Prozess verlierenden Partei zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Argumentation, dass die vom Gesetz geschaffene Möglichkeit die Rechte anderer zum Erlöschen zu bringen jene Position begründe, die den Richter nicht als beliebigen Dritten erscheinen ließe nicht überzeugen. Da allerdings der Prozessbetrug eine feste Größe in der Rechtsprechung ist, wäre es nicht sinnvoll, hier diesen Theorien zu folgen, die ja eigentlich der Abgrenzung zum Diebstahl dienen sollen. Eine Konstruktion, in der man einen Diebstahl in doppelt mittelbarer Täterschaft von A über den Richter und ggf. einen Gerichtsvollzieher annimmt wäre vollends abstrus, zumal die Wegnahme aufgrund des formell „richtigen“ Urteils nicht rechtswidrig sein könnte. Somit bleibt als einzig überzeugende Lösung die Argumentation mit der Befugnistheorie. Im konkreten Fall haben J und V den Richter zwar nicht per Vertrag ermächtigt über ihr Vermögen zu verfügen, jedoch räumt ihm das Recht diese Möglichkeit ein. Krey bringt dies mit der Aussage auf den Punkt, dass sich die aufgrund des Prozessbetruges unterliegende, geschädigte Partei die Vermögensverfügung des Richters wie eine eigene zurechnen lassen müsse, beruhe auf der hoheitlichen Funktion des Richters, der kraft Amtes zur Streitentscheidung berufen ist. Da der Richter Kraft Amtes und aufgrund der falschen Zeugenaussagen J und V verurteilt hat als Gesamtschuldner an A zu leisten, hat er aufgrund des Irrtums über das fremde Vermögen verfügt.
dd) Vermögensschaden
J und V müssten durch die Verfügung einen Vermögensschaden erlitten haben. Ein Vermögensschaden könnte darin liegen, dass J und V als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an A zu Zahlen. Es ist davon auszugehen, dass der Schadenersatzanspruch i. H. v. € 1000,- gemeint ist. Außerdem bestand objektiv nach materiellem Recht eine Forderung von J gegen A i. H. v. wiederum € 1000,- aus der Beschädigung seines eigenen Fahrzeuges, die spätestens mit dem Urteil als nicht mehr durchsetzbar erscheint. Es gibt Verschiedene Ansätze zur Definition des Vermögens und damit eines Vermögensschadens.
i. Juristischer Vermögensbegriff
Danach ist das Vermögen die Summe der Vermögensrechte und Vermögenspflichten einer Person. Diese ältere Theorie wird heute nicht mehr vertreten.
ii. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Im Gegensatz zu der engen Auffassung des juristischen Vermögensbegriffs umfasst der wirtschaftliche Vermögensbegriff die Summe aller wirtschaftlichen Güter einer Person nach Abzug der Verbindlichkeiten.
iii. Vermittelnder juristisch ökonomischer Vermögensbegriff
Vermögen sei danach die Summe aller wirtschaftlichen Güter einer Person, über die diese rechtliche Verfügungsmacht hat, die ihr unter dem Schutz der Rechtsordnung oder wenigstens ohne deren Missachtung „zu Gebote stehen“ bzw. die sie unter Billigung der rechtlichen Güterordnung innehat.
iv. Personaler Vermögensbegriff
Vermögen sei danach eine personal strukturierte Einheit, die die Entfaltung einer Person im gegenständlichen Bereich gewährleistet. Ein Vermögensschaden kann nach dieser Theorie nur dann angenommen werden, wenn die wirtschaftliche Potenz des Vermögensträgers gemindert wird oder der mit der Vermögensminderung erstrebte Erfolg nicht erreicht wird. Der mit der Vermögensminderung erstrebte Erfolg wäre hier die kompensatorische Herstellung eines gerechten Schadenersatzes durch den Richter.
v. Wertung
Auf den Vermögensbegriff kommt es im konkreten Fall nicht an. Nach allen Theorien stellt die neu entstandene Forderung von A gegen V und J einen Vermögensschaden bei diesen dar, ebenso wie die nicht mehr durchzusetzende Forderung von J gegen A.
vi. unmittelbare Folge
Problematisch ist allerdings, dass der Vermögensschaden die unmittelbare Folge der Vermögensverfügung sein muss. Man könnte hier argumentieren, dass sich an der tatsächlichen materiellen Rechtslage durch das falsche Urteil nichts geändert habe – und dass dieses erst noch durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden müsse (§§ 724, 725 ZPO), bevor sich der Vermögensschaden tatsächlich realisiert. Nicht nur die vollzogene Verringerung des Vermögens ist aber „Beschädigung“. Auch ein Vermögen, das in seinem Effektivwert vermindert ist, ist nach der wirtschaftlichen Auffassung beschädigt, wenn sein Wirtschaftswert durch die Gefährdung der Geltendmachung oder Verteidigung der seine Gesamtmasse formenden Rechte abgesunken ist. So liegt ein vollendeter Betrug bei der Erschleichung eines Vollstreckungstitels – also auch hier vor.
b) subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz
A müsste Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes unter Einschluss der sie verbindenden Kausalbeziehung gehabt haben.
Es kam ihm darauf an, den Richter zu täuschen, dadurch einen Irrtum zu erregen und eine Vermögensverfügung hervorzurufen, die zu einem Schaden bei J und V führte. Er handelte also mit dolus directus ersten Grades.
bb) Absicht der rechtswidrigen Bereicherung
Auch bezüglich der Bereicherungsabsicht müsste es ihm gerade auf die Erlangung des rechtswidrigen Vermögensvorteils angekommen sein. Es kam ihm darauf an, einen vollstreckbaren Titel gegen J und V zu erwirken. Der erstrebte Vermögensvorteil muss objektiv rechtswidrig sein. Das ist hier der Fall, da kein objektiv begründeter Anspruch bestand.
c) Rechtswidrigkeit und Schuld
Es sind keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich, so dass sich A eines Prozessbetruges zu Lasten von J und V gemäß § 263 schuldig gemacht hat.
2. § 263 I, 25 I 2. Alt.
Da A alle Tatbestandsvoraussetzungen selbst erfüllt hat, wäre es müßig, zusätzlich noch den gleichen Betrug in mittelbarer Täterschaft durch B zu prüfen.
3. § 263 II, 22 an V
A könnte sich wegen des Versuches eines Betruges an V gem. §§ 263 II, 22 strafbar gemacht haben, indem er bei V Schadensersatzansprüche i. H. v. € 1000,- stellte und B und C als Zeugen benannte.
0. Vorprüfung
Er dürfte kein vollendeter Betrug an V begangen worden sein. Erst durch den Prozessbetrug (s.o.) hat ein vollendeter Betrug stattgefunden. Der Sachverhalt legt zwar nahe, dass V sich durch den Vortrag von A bereits hatte täuschen lassen, jedoch konnte J den Taterfolg verhindern, indem er V Zahlungsverbot erteilte. V hat also nicht aufgrund einer Täuschung durch A selbst verfügt.
a) Tatentschluss
A müsste entschlossen gewesen sein, alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu erfüllen.
aa) Täuschung und Irrtum
A wollte V täuschen. Sie sollte sich über den Unfallhergang irren und davon ausgehen J wäre A in die Seite gefahren.
bb) Vermögensverfügung und Schaden
Aufgrund dieses Irrtums sollte die Versicherung in der Vorstellung des A Schadenersatz i. H. v. € 1000,- an ihn leisten und hätte dies ohne Einwirken von J wohl auch getan. Der Schaden hätte bei ihr gelegen.
b) Ansetzen zur Tathandlung
A hat der Versicherung gegenüber wahrheitswidrig erklärt, ihm stünden Schadensersatzansprüche zu. Dies hat er belegt, indem er präparierte Zeugen beibrachte. Wie im späteren Prozessbetrug stellen beide Handlungen taugliche Täuschungshandlungen i. S. d. § 263 dar.
c) Rechtswidrigkeit und Schuld
A ist weder gerechtfertigt noch entschuldigt, sondern strafbar wegen versuchten Betruges gem. 263 II, 22.
4. § 303
A hat während des Unfalles unproblematisch den objektiven Tatbestand einer Sachbeschädigung verwirklicht. Da er allerdings nicht vorsätzlich handelte (s.o.), scheidet eine Strafbarkeit aus.
5. Konkurrenzen
A hat einen versuchten Betrug an der Versicherung begangen, dessen Taterfolg sich später durch einen vollendeten Prozessbetrug realisierte.
Leistet die getäuschte Versicherung nach anfänglicher Weigerung aufgrund einer vom Täter erhobenen Klage, so liegt nur ein vollendeter Betrug vor, hinter den frühere Versuchshandlungen zurücktreten. Aufgrund dieser Verdrängung verbleibt nur die Strafbarkeit aus § 263 I.
II. Strafbarkeit des C
1. § 263 I, 25 II
C könnte sich als Mittäter an dem von A verwirklichten Prozessbetrug strafbar gemacht haben.
a) objektiver Tatbestand
Mittäter ist, wer gemeinschaftlich mit einem anderen dieselbe Straftat begeht. Mittäter könnte C also nur sein, wenn ihm die Tatbegehung durch A so zuzurechnen wäre, als hätte er sie als eigene vorgenommen, was der Fall wäre, wenn A und C die Tat gemeinschaftlich i.S.d. § 25 II begangen hätten. Dazu ist ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken von A und C erforderlich, d.h. dass sie einen gemeinsamen Tatplan hatten, auf dessen Grundlage jeder von ihnen einen Tatbeitrag erbracht hat, der ihn als Mittäter qualifiziert.
aa) Gemeinsamer Tatplan
Die Voraussetzung des „gemeinsamen Tatplanes oder Tatentschlusses“ lässt sich systematisch aus § 30 II 3. Fall ableiten. Dort ist für den Versuch der Beteiligung, zu der ja auch die Mittäterschaft zählt, das Erfordernis der Verbrechensverabredung aufgestellt. Allgemein sieht man den Versuch der Mittäterschaft als notwendiges Durchgangsstadium für das vollendete Delikt an. Daher ist es folgerichtig, auch für das mittäterschaftlich vollendete Delikt die „Verabredung“ zu verlangen. Problematisch erscheint hier, ob sich A und C tatsächlich zur gemeinsamen Tatbegehung verabredet haben. Wie bereits im Zusammenhang mit den Aussagedelikten dargelegt, wusste A nichts von der Bösgläubigkeit des C. C jedoch musste, da er ja die Unwahrheit in As Ausführungen zum Unfallhergang erkannte davon ausgehen, dass A ihn mit der Aussage er könne „das Notfalls auch vor Gericht als Zeuge bestätigen“ zur gemeinschaftlichen Tatbegehung eines Prozessbetruges aufforderte. Aus seiner Sicht stellte sein Schweigen eine konkludente Einwilligung in den mutmaßlichen Tatplan des A dar. Das A mit seiner indirekten Aufforderung eigentlich B meinte ist unbeachtlich, da dies C ja verborgen bleiben musste. Es ist auch nicht einzusehen, warum bei gleichen Bedingungen C besser gestellt sein sollte als ein mutmaßlich bösgläubiger B, nur weil A den Vorsatz hatte eben diesen zur Mittäterschaft im Prozessbetrug zu beeinflussen.
bb) Handlungsbeitrag
Cs Tatbeitrag muss zumindest ein Teil der Tätigkeit und dementsprechend sein Handeln des A eine Ergänzung des Tatbeitrages von A darstellen. Er sagte im Zivilprozess falsch aus und trug so zur Täuschung des Richters bei. Problematisch erscheint jedoch, ob dieser Beitrag eine Mittäterschaft des C begründet.
i. formal objektive Theorie
Nach dieser Theorie ist Täter, wer die im Tatbestand beschriebene Handlung ganz oder teilweise selbst vornimmt. Alle anderen Beteiligten können nur Anstifter oder Gehilfen sein. Diese Auffassung gilt als veraltet und wird kaum noch vertreten. Durch seinen Beitrag zur Täuschung des Richters, wäre C nach dieser Theorie allerdings Mittäter.
ii. subjektive Theorie
Im Gegensatz hierzu kommt es nach der in der Rechtsprechung vertretenen subjektiven Theorie ohne Rücksicht auf die äußere Form und das Gewicht des Tatbeitrags ausschließlich auf die innere Willensrichtung des Beteiligten an. Täter ist, wer die Tat als eigene (animus auctoris lat. Geisteshaltung des Urhebers), Teilnehmer, wer sie als fremde will (animus socii lat. Geisteshaltung des „Kumpanen“). Da C kein eigenes Interesse am tatbestandlichen Erfolg des Betruges hatte, schließlich kommt ihm der „Erlös“ nicht zu gute – er will seinem Freund A wohl nur behilflich sein, kommt diese Theorie zu dem Ergebnis, das C kein Mittäter sein kann.
iii. Ganzheitstheorie
Nach der „Ganzheitstheorie“ kann eine Abgrenzung nur aufgrund einer das ganze Tatgeschehen umfassenden, ganzheitlichen Betrachtung erfolgen. Täter wäre also, wer nach dem jeweiligen Unrechtstatbestand in ganzheitlicher Betrachtung Täter ist. Teilnehmer wäre hingegen, wer nach den Merkmalen von Anstiftung und Beihilfe in Bezug auf den jeweiligen besonderen Unrechtstatbestand in ganzheitlicher Betrachtung Teilnehmer ist. C hat global betrachtet einen wichtigen Tatbeitrag geleistet. Wenn man annimmt, dass er schon im Auto den Unfallhergang korrekt wiedergegeben hätte, wäre A womöglich sogar von seinem Vorhaben, den Prozessbetrug zu begehen abgerückt. Das er kein eigenes Interesse an der Verwirklichung hatte tritt angesichts dieses schwerwiegenden Beitrages in den Hintergrund. C wäre Mittäter.
iv. Tatherrschaftslehre
Nach der Tatherrschaftslehre ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme die Tatherrschaft über den Geschehensablauf entscheidend. Täter ist, wer den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf mitbeherrscht, sie nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann und deshalb die Zentralgestalt des konkreten Handlungsgeschehens ist, Teilnehmer, wem die Tatherrschaft als Randfigur des Geschehens fehlt, wer also als bloße Randfigur des Geschehens anzusehen ist. Entscheidend ist folglich, ob C als Mitträger der Tatherrschaft einen Tatbeitrag geleistet hat, der für die Tatbestandsverwirklichung wesentlich mitbestimmend war. Wie bei der soeben erörterten Ganzheitstheorie bereits gesagt, war C nach der conditio sine qua non Formel vermutlich sogar kausal für den Betrug. Ferner trug er die ganze Zeit über einen Tatherrschaftswillen, er hätte durch eine wahrheitsgemäße Aussage die ganze Tat jederzeit zum scheitern bringen können, wenn man bedenkt, das sich vermutlich auch B bei einer korrekten Sachverhaltswiedergabe durch C zumindest daran erinnert hätte, dass er in Wirklichkeit nichts mitbekommen hatte.
v. Wertung
Einzig die subjektive Theorie kommt zu dem Ergebnis, dass C nicht Mittäter sein kann. Sie vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil es angesichts des wesentlichen Tatbeitrages des C nicht darauf ankommen kann, ob er am Taterfolg ein eigenes Interesse hatte oder nicht. Schon der subjektive Tatbestand des § 263 geht ja davon aus, dass der Täter entweder mit der Absicht der Eigen- oder wie hier bei C der Fremdbereicherung handelt. Das spricht dafür, dass die subjektive Theorie hier zu einem unbefriedigenden Ergebnis kommt. C ist also Mittäter.
b) subjektiver Tatbestand
C müsste den Betrug als gemeinsame Tat gewollt haben. Er müsste sich bewusst darüber gewesen sein, dass er einen wesentlichen Teil der Tatherrschaft innehatte. Es musste ihm klar sein, dass der Zivilrichter nicht zuletzt aufgrund seiner falschen Aussage die Vermögensverfügung zugunsten seines Freundes A vornehmen würde. Zumindest nahm er dies billigend in Kauf, handelte also mindestens mit dolus eventualis in Bezug auf den gemeinschaftlich begangenen Betrug. Er ist also strafbar wegen eines gemeinschaftlich mit A begangenen Prozessbetruges gem. §§ 263 I, 25 II.
2. § 263 II, 22, 25 II an V
Das soeben zum vollendeten Prozessbetrug in Mittäterschaft ausgeführte lässt sich eins zu eins auf den versuchten Betrug an V übertragen. C ist auch strafbar wegen eines versuchten Betruges an V in Mittäterschaft.
3. Konkurrenzen
Auch bei C verbleibt nur die Strafbarkeit wegen 263 I, 25 II.
D. Gesamtergebnis und Konkurrenzen
I. für A
A hat keine Verkehrsstraftat begangen. Er ist insoweit nur zu Belangen wegen Ordnungswidrigkeiten in Form von Verstößen gegen §§ 5, 7 I und 7 V StVO. An Aussagedelikten hat er tateinheitlich §§153, 159, 30 I und des § 160 II verwirklicht. Fraglich ist, ob diese in Tateinheit oder Tatmehrheit zu seinem Prozessbetrug gem. § 263 I stehen. Nach der Rechtsprechung besteht Tateinheit zwischen den von der Partei begangenen Delikten eines Prozessbetruges und der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage. Für diese Auffassung spricht die parallele Situation beim Prozessbetrug mittels einer falschen Urkunde. Bei der Urkundenfälschung geht man gem. § 268 I 1. und 2. Alt. von einer einheitlichen Tat durch Fälschen und Gebrauchen der falschen Urkunde aus. A ist folglich strafbar gem. §§ 153, 159, 30 I, 160 II und 263 I in Tateinheit gem. § 52.
II. für B
B hat keine Straftat begangen.
III. für C
C hat eine uneidliche Falschaussage gem. § 153 und den Prozessbetrug des A gem. § 263 I, 25 II in mittelbarer Täterschaft begangen. Damit es nicht zu einem unbilligen Ergebnis kommt ist hier, wie bei A von Tateinheit auszugehen. C ist also strafbar gem. § 153 in Tateinheit mit § 253 I, 25 II.
E. Zusatzaufgabe
Fraglich ist, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis des A gem. § 69 oder ein Fahrverbot gem. § 44 in Frage kommen.
I. § 69 I
A müsste den objektiven Tatbestand erfüllt haben, damit die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 in Frage kommt.
1. rechtswidrige Tat beim Führen eines Kfz
Als rechtswidrige Tat kommt zunächst einmal die Gefährdung des Straßenverkehrs in Frage, die A ja objektiv und rechtswidrig begangen hat. (s.o.) Allerdings wird er nicht verurteilt deswegen, da er das besondere Schuldmerkmal der Rücksichtslosigkeit vermissen ließ.
2. Schuldunfähigkeit nicht erwiesen
Fraglich ist, ob man das Wegfallen der Strafbarkeit wegen eines nicht erfüllten besonderen Schuldmerkmales, hier der Rücksichtslosigkeit, der nicht erwiesenen Schuldfähigkeit gleichsteht. Davon ist wohl nicht auszugehen, denn auch wenn im Ergebnis bei beiden keine Strafbarkeit mangels Schuld steht, meint § 69 I die Schuldfähigkeit i. S. d. § 20.
3. rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz
Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden Die Rechtsprechung ist sehr großzügig in der Auslegung dieses Merkmales, so dass der Zusammenhang regelmäßig auch bei Straftaten gegen andere Rechtsgüter als die Sicherheit im Straßenverkehr bejaht wird. Der Prozessbetrug des A geschah im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges – so war sein Autofahren zumindest kausal dafür, dass es zum Prozess kam. Fraglich ist, ob das Ausreicht, um die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Anwendung zu bringen.
a) alte Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat aus den Materialien zur Erstfassung der Norm über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m a.F. ) hergeleitet, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis "nicht auf Verkehrsverstöße im engeren Sinne" beschränkt bleiben soll und auch charakterliche Mängel, die sich in der Tat offenbarten, zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnten. Danach könnte man auch hier davon ausgehen, dass die Maßregel greifen soll, wenn man davon ausgeht, dass A als Betrüger charakterlich nicht geeignet ist, ein Kfz zu führen.
b) neue Rechtsprechung
Der BGH geht neuerdings davon aus, dass „die Feststellung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 I die Gefahr voraussetze, dass der Täter bei zukünftiger Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr gerade Verkehrssicherheitsbelange beeinträchtigen würde. Daher reicht beispielsweise die Gefahr, dass der Täter zukünftig Betrugstaten zu Lasten einer Kfz-Kaskoversicherung begehen wird, für eine Maßregelanordnung nicht aus, denn die Wahrung der Interessen der Kaskoversicherung zählt nicht zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. § 69 I wäre demnach auf A nicht anwendbar.
c) Entscheidung
Der neueren Rechtsprechung ist zu folgen. Es handelt sich bei § 69 um eine „Maßregel der Besserung und Sicherung“, nicht um eine Strafe. Dementsprechend sollte die Norm auch nur angewendet werden, wenn sich eine Gefahr durch den Täter für die Zukunft ergibt. Dass das zukünftig gefährdete Rechtsgut dabei die Sicherheit des Straßenverkehres sein soll ist folgerichtig. Da es aufgrund des Prozessbetruges keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass A zukünftig weitere kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen wird ist § 69 I nicht auf ihn anwendbar.
II. § 44 I
Fraglich ist, ob A durch das zu fällende Urteil mit einem Fahrverbot gem. § 44 I belegt werden kann.
1. Verurteilung wegen einer Straftat
Voraussetzung der Nebenstrafe des Fahrverbotes ist zunächst eine Verurteilung des Täters wegen einer Straftat der in Absatz I Satz 1 näher beschriebenen Art zu einer Hauptstrafe. Diese Umschreibung deckt sich mit der des § 69 I. Das der Prozessbetrug des A im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stand, wurde bereits festgestellt.
2. Zweck des § 44
Zweck dieser Nebenstrafe ist es in erster Linie, dem Täter zusätzlich zu der Hauptstrafe einen fühlbaren Denkzettel zu Verteilen. Dem Zweck nach ergibt sich also etwas grundlegend Anderes als bei § 69 I. Der BGH schlägt in seiner neuesten Rechtsprechung vor, die Nebenstrafe des § 44 I in solchen Fällen anzuwenden, in denen er in früherer Rechtsprechung den 69 I anwandte. Dies ist abzulehnen. Auch beim § 44 steht nämlich „seinem Wesen und seiner Wirkung nach nicht die Vergeltung für begangenes Unrecht im Sinne einer Kriminalstrafe, sondern die an ein strafbares Verhalten neben der eigentlichen Strafe geknüpfte Pflichtenmahnung zur künftigen Beachtung der Verkehrsregeln im Vordergrund.“ A kann daher seinen Führerschein behalten.
Alle folgenden §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des StGB.
LK-Rüth, § 315c Rn. 37, BGHStr. 11, 219.
Sch/Sch-Cramer §315c Rn.17.
vgl. OLG Düsseldorf, VerkMitt 1975, 3.
LK-Rüth § 315c Rn. 31 m. w. Nachw..
OLG Braunschweig VRS 32, 449.
SK-Horn vor §306 Rn. 11. Horn nimmt 2000 DM an.
Vgl. Sch/Sch-Cramer Vorbem. §§ 306ff. Rn. 16 und 17.
Wessels / Beulke Rn. 203.
vgl. Hentschel § 7 StVO Rn. 16f.
Koch, DAR 1970, 322; zustimmend Spöhr / Karst, NZV 1993, 254 (257).
OLG Karlsruhe, NJW 1957, 1567.
vgl. Sch/Sch-Cramer § 315b Rn. 8.
vgl. A/W-LH5-Weber Rn. 265.
vgl. Sch/Sch-Lenckner vor § 153 Rn. 6.
vgl. LK-Willms vor § 153 Rn. 11, § 160 Rn. 1.
siehe statt vieler BGHSt 4, 254.
vgl. LK-Roxin, § 26 Rn. 4.
BGH ST 21, 116 (in Bezug auf Meineid → eigentlich: schwört).
vgl. LK-Willms § 160 Rn.2, Krey, BT I, Rn. 570.
vgl. RG St 11, 418 (420).
vgl. RGSt. 2, 91; 5, 321.
vgl. ZPO-Hartmann § 137 Rn. 66.
Tröndle/Fischer § 263 Rn. 9.
Sch/Sch-Cramer § 263 Rn. 33; vgl. obj. Aussagetheorie: B.1.a)aa)
Tröndle / Fischer § 263 Rn. 23.
vgl. MauSchMai § 41 Rn. 11.
vgl. Wessels/Hettinger, Rn. 641; MauSchMai § 41 Rn. 80; LK-Lackner, § 263 Rn. 113f.
vgl. BGHSt. 18, 221 ff; BGH NStZ 1997, 32f.
vgl. Krey, BT II, Rn. 417.
so auch Fahl, Jura 96, S. 77.
vgl. Tröndle/Fischer § 263 Rn. 26 m.w. N..
Wessels/Hillenkamp, BT II, Rn. 530.
Wessels/Hillenkamp BT II, Rn. 532 m. w. N..
Tröndle/Fischer § 263 Rn. 26 m.w. N..
vgl. Wessels/Hillenkamp, BT II, Rn. 578.
Sch/Sch-Cramer § 263 Rn. 176.
vgl. BGHStr. 3, 160; 19,206.
BGHSt. 10, 232; BGH NJW 67, 60f.
Wessels/Beulke, AT, Rn 524.
vgl. Kühl, § 20 Rn 103 ff; BGHSt 24, 286 (288); Schönke/Schröder-Cramer/Heine, § 25 Rn 63, 70.
BGHSt 28, 346 (348); 34, 124; BGH, NStZ-RR 2003, 253.
vgl. Schmidhäuser, AT, 10/44 ff., 163 ff.
LK-Roxin, § 25 Rn 30 ff.; vgl. Kühl, § 20 Rn 25 ff.
BGHSt. 43, 317 m. w. N. (319).
Vgl. OLG Hamm, VM 64, 13.
vgl. BGH NZV 2003, 199, 200.
Beispielhaft BGHSt 5, 179 f..
BGH, StV 1994, 314 (315).
BGH, Beschl. vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94
BGH 2 StR 161/03 - Urteil vom 26. September 2003