Persche- Spenden an EU gemeinntzige Organisationen

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Gala Pavlin

H1052672

LV-Nr: 1673

LV- Leiterin: Dr. Beatrix KRAUSKOPF

Entscheidung des EuGH in der Rs C-318/07 (Persche)[1]- Spenden an EU-ausländische Organisationen

I. SACHVERHALT

Herr Persche, der in Deutschland wohnhaft ist, spendete dem in Portugal ansässigen Centro Popular de Lagoa (einem Seniorenheim) Bett- und Badwäsche, Rollatoren und Spielzeug im Wert von insgesamt 18.180 Euro für das angeschlossene Kinderheim. Bei Centro Popular de Lagoa handelt sich um eine nach portugiesischem Recht steuerbefreite gemeinnützige Organisation. Herr Persche begehrte diesen Betrag nach § 10b dEStG vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abzuziehen. § 49 dEStDV beschränkt aber die steuerliche Abzugsfähigkeit auf Spenden, deren Empfänger in Deutschland ansässig ist.  Die deutschen Steuerbehörden verweigerten aus diesem Grund den Spendenabzug. Die Berufung und eine anschließende Klage beim FG Münster blieben erfolglos, weshalb Herr Persche Revision beim BFH einlegte. Der BFH wollte im Wege der Vorabentscheidung[2] vom EuGH wissen, ob (1.) Sachspenden in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fallen, ob (2.) die Begrenzung der Abzugsfähigkeit auf Spenden an inländische gemeinnützige Einrichtungen eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle und ob (3.) eine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts der Finanzbehörden bestehe (wobei die Möglichkeiten der Amtshilfe-Richtlinie zurückzugreifen ist) oder ob eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen erfolgen könnte.

II. DIE ENTSCHEIDUNG DES EuGH IN DER RS. Persche

1. Bisherige Rechtslage 

Das deutsche Recht sieht den Steuerabzug von  Spenden an gemeinnützige Einrichtungen vor, die in Deutschland ansässig sind, nimmt aber Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Sitz haben, von dieser Steuerbegünstigung aus.[3] Der Steuerabzug ist in § 10b Abs 1 dEStG geregelt und besagt, dass Zuwendungen zur Forderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Gemäß § 10b Abs 3 dEStG fallen auch Zuwendungen von Wirtschaftsgütern, dh Sachspenden, in den Anwendungsbereich des Spendenabzugs. Der Spendenabzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft.

Erstens muss die Spende an eine unbeschränkt steuerpflichtige inländische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaft oder inländische öffentliche Dienststellen iSd § 5 Abs 1 Nr 9 dKStG geleistet werden.  In der Rs Persche war die Voraussetzung nicht erfüllt, da der Empfänger der Spenden in Portugal ansässig war. Zweite Voraussetzung war die Gemeinnützigkeit des Empfängers iSd §§ 51 bis 68 AO. Es sollen aus der Satzung die verfolgten Zwecke ersichtlich sein, dass die Zwecke gem. §§ 52 bis 58 AO gemeinnützig sind und diese “ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden”.[4]   Die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe von Herr Persche gilt gem § 52 Abs 1 und Abs 2 AO als gemeinnützig. Zuletzt sollte der Spender eine Zuwendungsbestätigung seiner Einkommenssteuererklärung beifügen, die auf Grundlage eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks seitens Spendenempfänger ausgefertigt ist. Obwohl Herr Persche einen entsprechenden Nachweis von den portugiesischen Behörden erhielt, legte er keine solche Bestätigung vor.  

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Der BFH gelangte zu dem Schluss, dass die Verweigerung des Sonderausgabenabzugs in der Rs Persche zwar dem innerstaatlichen Recht entspricht, warf aber die Frage auf, ob die Regelung gemeinschaftsrechtskonform sei. Laut BFH war die Frage im Urteil zur Rs Stauffer[5], in der zum ersten Mal das Thema der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit, wobei nur auf NPO Ebene angesprochen war, nicht entsprechend geklärt. Damals in Deutschland gültige Regelungen wurden aber als gemeinschaftsrechtwidrig erkannt.[6]

2. Die dem Urteil zugrunde liegenden Fragestellungen

In dem am 11.7.2007 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen stellte der BFH dem EuGH drei Fragen.5) Einerseits wollte der BFH wissen, ob Sachspenden vom ...

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