1. Welche Ansprche hat P gegen S?

Anspruch I:

P kann aus §280 I BGB ein Anspruch auf Schadensersatz gegen S zustehen wegen c.i.c.  (§241 II iVm §311 II BGB)

P knnte den Anspruch auf Schadensersatz wegen c.i.c. haben, wenn:

  • Ein wirksames vorvertragliches Schuldverhltnis besteht (§311 II und III BGB),
  • Darauf ergeben sich Schuldnerpflichten (§241 II BGB),
  • Die Pflichten wurden verletzt, und
  • Verschulden des S (oder Dritte) (§280 I 2 BGB)

1.        Voraussetzungen fr Haftung des S wegen c.i.c.

  1. Wirksames vorvertragliches Schuldverhltnis, §311 II und II BGB

Nach §311 I und II BGB, ein Schuldverhltnis mit Pflichten nach §241 II BGB entsteht entweder mit einem Vertrag oder auch durch:

  1. die Aufnahme von Vertragshandlungen;
  2. die Anbahnung eines Vertrages, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschftliche Beziehung dem anderen Teil die Mglichkeit zur Entwirkung auf seine Rechte, Rechtsgter und Interessen gewhrt oder ihm diese anvertraut, oder
  3. hnliche geschftliche Kontakte

Hier machen Nr. 2 und 3 deutlich, dass ein gesetzliches Schuldverhltnis entstehen kann, nicht erst nach dem Beginn von Vertragshandlungen, sondern schon durch vorbereitenden Kontakten zwischen Schuldner und Glubiger.

Im Fall sind Vertragshandlungen noch nicht aufgenommen, weil es davon auszugehen ist, dass die P noch nichts gekauft hat.  Das heisst, dass zwei bereinstimmende Willenserklrungen noch nicht abgegeben sind, und noch keinen Kaufvertrag geschlossen worden ist.

P ist aber in dem Selbstbedienungsladen, um einzukaufen.  Im Sachverhalt, ist es nicht festgestellt, ob P schon ausgewhlt hat, was sie kaufen will.  Der Dritter Punkt (§311 II Nr 3 BGB) mit der generalklauselartige Wendung “hnliche geschftliche Kontakte” schafft aber einen relativ weiten Rahmen (ledigliche soziale Kontakte gengen aber nicht).  Wir knnen deshalb davon ausgehen, dass ein vorvertragliches Schuldverhltnis zwischen P und S entsteht, weil P im Laden des S einkauft, und nicht ohne jede Kaufabsicht im Laden ist, um, zum Beispiel, Zeit zu verbringen.

Das Schuldverhltnis der c.i.c. endet entweder mit dem Zustandekommen des Vertrages oder mit mit dem Abbruch des geschftlichen Kontaktes.  Wir gehen hier davon aus, dass zwischen P und S noch keinen Vertrag zustandegekommen ist.  Der geschftlichen Kontakt ist auch noch nicht abgebrochen worden, weil P noch im Laden am Einkaufen war, als der Unfall passiert ist.  Der geschftlichen Kontakt wre auch nicht abgebrochen worden, auch wenn P nichts gekauft htte und auf dem Rckweg zum Ausgang gewesen wre.

Ein wirksames vorvertragliches Schuldverhltnis zwischen P und S ist deshalb entstanden, nach §311 II und III BGB.

  1. Verhaltenspflichten

Das gesetzliche Schuldverhltnis der c.i.c. begrndet nur Verhaltenspflichten (Schutzpflichten), und keine primren Leistenspflichten.  Diese Schutzpflichten, die nach §241 II BGB geregelt sind, verpflichten die Beteiligten besondere Rcksicht auf die Rechte, Rechtsgter und Interessen des anderen zu nehmen.  Geschtzt ist das Eigentum, die Gesundheit, die Freiheit und der Vermgen des anderen.  Diese Verpflichtung wurde vorher aus Treu und Glaube geleitet.

Die Schutzpflichten werden inhaltlich durch die Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt (siehe §241 II BGB- “nach seinem Inhalt”).  Die im Betracht kommenden Verhaltenspflichten sind in einzelner Fallgruppen beschrnkt.

  1. Fallgruppe:  Schutz- und Frsorgepflichten fr Leben, Gesundheit, und Eigentum des anderen.

Jeder Beteiligten am geschftlichen Kontakt ist verpflichtet sich im Rahmen des Zumutbaren so zu verhalten, dass andere Beteiligten keine Personen- oder Sachschden erleiden.  Die potenzielle Vertragspartners haben auch die Pflicht, Rume, die den anderen Partei betritt, in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.  Wenn Rume nicht in einem verkehrssicheren Zustand gehalten wren, und ein potenzieller Vertragspartner zu schaden kommen wrde, wrde die andere Partei verantwortlich sein.

Die Wendung “im Rahmen des Zumutbaren” heisst, der Beteiligte ist nicht jedes Mal haftbar, wenn irgendwas bei ihm whrend geschftlichen Verkehr passiert.  Er muss nur zumutbar auf seine Rume, zum Beispiel auf seinen Laden, aufpassen.  Normalerweise reicht es, wenn der Beitweiligte regelmβig putzt und kontrolliert, dass alles im Laden in Ordnung ist.

Diese Schutzpflichten der c.i.c. werden inhaltlich durch die Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt.  Wir knnen davon vernnftig ausgehen, dass um einen Laden sauber und frei vom Gefahr zu halten, die Rume sollen ungefhr jede Stunde kontrolliert sein.  Durch kontrollierung sind die Parteien, oder Vertreter davon, zu prfen, ob Rume im “verkehrssicheren Zustand” sind.  Dass heisst, zum Beispiel, dass die Gnge frei sind, der Boden sauber und trocken ist und, in diesem Fall, dass der Laden im Zustand ist, dass die Kunden ohne Gefahr einkaufen knnen.  Im Fall steht keinen Beweis, dass die Bananenschale auf dem Boden fr mehr oder weniger als ungefhr eine Stunde lag.  Wir gehen deshalb davon aus, dass der Obstrest schon lang genug auf dem Boden lag, dass der S es merken knnen hat.  Im Gericht wrde die Farbe der Schale wahrscheinlich diskutiert werden.  Je brauner die Schale gewesen wre, desto lter sie gewesen wre, und wahrscheinlich lnger auf dem Boden gelegen wre.  In diesem Fall steht keine Angabe der Farbe, also gehen wir davon aus, dass die Schale nicht erst vor einigen Sekunden weggeworfen ist.  Im Fall ist es auch davon auszugehen, dass es dem S erkennbar war, dass seine Kunden wegen einer auf dem Boden liegende Bananenschale zu Schaden kommen konnten.

Andere Beispiele in dieser Fallgruppe sind beispielhaft zu nennen:  die Beschdigung eines Kraftfahrzeuges bei einer Probefahrt durch den Kaufinteressenter und die Verletzung einer Kundin durch eine Umfallende Linoliumrolle.

Im Fall brachte S vor, ihn trfe keine Schuld, da die Bananenschale auch von einem anderen Kunden fallen lassen worden sein knnte.  Im Sachverhalt steht keine Angabe davon, aber der S wrde sowieso haftbar, auch wenn die Bananenschale von einer andere Kunde weggeworfen gewesen wre.  Auf jeden Fall, wenn der S diese Einrede benutzen wollen htte, htte er auch selbst Beweislast zu zeigen. S ist verantwortlich, seinen Laden im verkehrssicheren Zustand zu halten, und das heisst einschliesslich der nachlssigkeit und Unflle andere Personen.  

  1. Fallgruppe: Informations-, Hinweis- und Aufklrungspflichten

Normalerweise sind die Parteien bei Vertragshandlungen verpflichtet, den anderen auf besondere Umstnde hinzuweisen, die fr das Zustandekommen und die Durchfhrung des Vertrages von massgebender Bedeutung sind.  Diese Pflicht schlieβt nicht die Warnung fr alle Risiken ein, die mit dem Vertragsschluss verbunden sind.  Man muss sich zum Beispiel selber informieren, dass es beim einkaufen zumindest mglich ist, dass ein Stck Abfall auf dem Boden liegen knnte,entweder durch nachlssigkeit einer andere Kunde, oder einen Unfall im Laden.  Man muss sich ber die Marktverhltnisse, die mit dem Vertrag verbunden sind, unterrichten.  Das heisst, jeder, der im Selbstbedienungsladen einkaufen geht, muss sich generell bewusst sein, dass andere Kunden den Laden auch benutzen knnen, die sich auch nachlssig handeln knnen.

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Fr solche ‘normale’ Umstnde beim einkaufen ist der S nicht verpflichtet der P hinzuweisen.  Beispiele wobei der S die Pflicht auf Hinweisen haben sein knnte sind folgendes zu nennen:  wenn der Laden neulich geputzt geworden ist, und der Boden deshalb naβ ist;  wenn die Wnder neu gestrichen sind, und die Farbe noch naβ ist;  oder wenn irgendeine Maschine kaputt oder auβer Betrieb ist, und deshalb gefhrlich ist.

In dieser Fallgruppe ist der S nicht haftbar, und die P hat im Rahmen dieser Fallgruppe deshalb keine Ansprche.  In dieser Fallgruppe knnte auch einen Anspruch auf Anfechtung wegen Tuschung bestehen, ...

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