Fr solche ‘normale’ Umstnde beim einkaufen ist der S nicht verpflichtet der P hinzuweisen. Beispiele wobei der S die Pflicht auf Hinweisen haben sein knnte sind folgendes zu nennen: wenn der Laden neulich geputzt geworden ist, und der Boden deshalb naβ ist; wenn die Wnder neu gestrichen sind, und die Farbe noch naβ ist; oder wenn irgendeine Maschine kaputt oder auβer Betrieb ist, und deshalb gefhrlich ist.
In dieser Fallgruppe ist der S nicht haftbar, und die P hat im Rahmen dieser Fallgruppe deshalb keine Ansprche. In dieser Fallgruppe knnte auch einen Anspruch auf Anfechtung wegen Tuschung bestehen, nach §123 BGB. Da der S berhaupt keinen Hineweis gegeben hat, ist hier davon auszugehen, dass keinen Anspruch auf Anfechtung wegen Tuschung besteht.
- Fallgruppe: Pflicht zur vermeidung von Schaden infolge des Abbruchs von Vertragsverhandlungen.
Diese Fallgruppe schliesst ein, die Pflicht Schden zu ersetzen, wenn eine feste Erwartung auf das Zustandekommen eines Vertrages besteht, und die Vertragshandlungen dann grundlos abgebrochen worden sind. Im Fall existieren keine Angaben von dieser Pflicht und der Fall geht nicht um den Abbruch des Vertrages.
- Sonstige Haftungsvoraussetzungen
Ein Ursachenzusammenhang im Sinne den Adquanztheorie muss zwischen dem Verhalten des Haftpflichtung und der Verletzung der Verhaltungspflicht bestehen, ebenso wie zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Die sogenannte Adquanztheorie versucht eine Einschrnkung und Prazisierung des Erreichens der Schadensfolgen. Bei der Theorie sind die Schadensfolgen nur zu erreichen wenn die Herbeifhrung dieses Ereignisses durch das Verhalten “nicht auβerhalb jeder Wahrscheinlichkeit” liegt. Der Ursachenzusammenhang zwischen einem Verhalten und einem Ereignis wird deshalb nicht bejaht bei unwahrscheinliche Kausalverlufen. Nach herrschender Meinung darf die Mglichkeit eines Schadens nicht so weit entfernt sein, dass sie nach der Auffassung des Lebens vernnftigerweise nicht im Betracht gezogen werden knne.
In diesem Fall ist die Chance nicht unmglich oder zu weit entfernt, dass eine Kunde auf einer auf dem Boden liegenden Bananenschale ausrutschen knnte, und sich dadurch verletzen knnte. Der Unfall ist in der Gemseabteilung passiert, wo eine gefhrliche auf dem Boden liegende Obstschale nicht auβerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt. Es knnte sein, dass eine andere Kunde die Schale weggeworfen hat, dass die Schale vom Regal runtergefallen ist, oder dass der S die Schale selbst nachlssig runterfallen gelassen hat. Auf jeden Fall ist es wichtig zu merken, dass der S verantwortlich ist, seinen Laden sauber und frei vom Gefahr zu halten. Bei alle obengenannten Fllen besteht deshalb adquat Kausalitt. Andere mgliche Flle wobei die Herbeifhrung dieses Erreignisses durch das Verhalten auβerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen wrde sind folgendes zu nennen: zB ein gefhrliches Loch im Boden eines Ladens, ein Wachhund im offenen Laden, oder eben ein auf dem Boden liegenden Obstrest im Klamottenladen .
Da die Bananenschale nicht zu unmglich ist, ist es hier davon auszugehen, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhltnis (dass der S die Schale nicht entfernt hat), und dem Erreignis (dass die P auf der Bananenschale ausgerutscht ist und sich verletzt hat) zu bejahen ist.
Mit diesem Fall knnen wir auch davon ausgehen, dass das Verhalten adquat kausal ist, weil hnliche Flle schon im BGH entschieden worden sind, zum Beispiel der bekannter Bananenschalenfall des BGH iVm dem bekannten Gemseblattfall.
Einer Meinungsstreit besteht wobei man sich entweder auf das Wissen eines “objektiven Beobachters”, eines “optimalen Beobachters”, oder eines “erfahrenen Beobachters” abstellt. Auf jeden Fall wrde in diesem Fall adquat Kausalitt bestehen, weil einen “objektiver Beobachter” wrde sogar wahrscheinlich den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des S und dem Erreignis des P bejahen. Der Meinungsstreit wirkt sich aber normalerweise aus, wenn es um die Frage geht, ob die Adquanztheorie hinsichtlich der haftungsausfllenden oder auch hinsichtlich der Haftungsbegrndeten Kausalitt anzuwenden ist.
Die Haftung fr c.i.c. wird auch durch die Schutzzwecklehre begrenzt. Schaden sind dann nur zu ersetzen, die durch die Beachtung der verletzten Verhaltungspflicht abgewendet werden soll.
Die letzte sonstige Haftungsvoraussetzung fr c.i.c. ist, dass der Haftpflichtige Schuldhaft gehandelt hat. Die Verhaltenspflicht muss deshalb vorstzlich oder fahrlssig verletzt sein. Hier wird ein Element des Zivilrechts angesprochen: “Der Vorwurf des Verschuldens beruht auf der Feststellung, dass der Schuldner htte anders handeln mssen und knnen. Der Schuldner muss anders handeln, wiel ihn eine entsprechende Pflicht trifft”. Diese Pflicht kann eine Vertragliche bernommene Pflicht sein, oder eine allgemeine Pflicht (zB das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer nicht zu verletzen). In diesem Fall ist die Pflicht allgemein. Als wir schon diskutiert haben, hat der S die Pflicht auf die Sicherheit und Sauberheit seines Ladens, und dabei die Sicherheit seinen Kunden. Der S hat deshalb fahrlssig gehandelt, weil wir davon ausgehen, dass er seinen Laden nicht regelmβig aufgerumt hat, und deshalb die Bananebschale nicht entfernt hat. Wir gehen auch davon aus, dass die Schale nicht erst vor ein Paar Sekunden weggeworfen ist, und dass sie lang genug auf dem Boden lag, dass der S es merken knnen hatte. Wenn sie erst vor einigen Sekunden oder Minuten weggeworfen worden ist, wrde das Ergebnis wahrscheinlich anders gewesen, weil der S nicht fahrlssig gehandelt htte (er htte vielleicht nicht die Mglichkeit gehabt, die Schale zu merken und aufzurumen).
Wir gehen davon hier aus, dass der S anders handeln mssen und knnen htte. Er htte seinen Laden regelmβig kontrollieren mssen, und gefhrliche Sachen entfernen mssen. Der Schuld des S muss entweder vorstzlich (wissentlich und willentlich) oder Fahrlssig (entgegen der im Verkehr gebotenen Sorgfalt) sein. Der S hat bestimmt nicht gewusst oder gewollt, dass die Bananenschale auf dem Boden lag, also er hat nicht vorstzlich gehandelt. Er hatte aber die Pflicht, den Obstrest zu entfernen, und hat es nicht gemacht. Dafr hat er fahrlssig gehandelt. Es wird bei Fahrlssigkeit gefragt, wie sich ein “normaler” Kaufman in einer Situation der zu entscheidenen Art verhalten htte. Wenn wir davon ausgehen, dass die Bananenschale fr mehr als ungefhr eine Stunde auf dem Boden lag, gehen wir auch davon aus, dass ein “normaler” Kaufman, oder ein Vertreter davon, die Schale entfernt htte.
Ausnahmsweise kann sich auch eine Eigenhaftung des Vertreters ergeben, nach §311 III BGB. Im Fall stehen keine Angaben davon, ob der S oder ein Dritter davon fr die Aufrumung des Geschfts verantwortlich war. Deshalb kommt diese Ausnahme nicht im Betracht, und wir gehen davon aus, dass der S selber verantwortlich war.
Zwischenergebnis
Weil alle Voraussetzungen erfllt sind, hat die P einen Anspruch auf Schadensersatz gegen S wegen c.i.c. Der S ist deshalb verpflichtet, der Zustand herzustellen, der bestehen wrde, wenn er nicht Schuldhaft die Verhaltenspflicht verletzt htte (§249 s.1 BGB). In diesem Fall heisst das, dass die P einen Anspruch auf €1000 Arztkosten hat, die sie nicht entstanden htte, wre der Unfall nicht passiert. Sie hat auch einen Anspruch auf Schadensersatz fr ihren Verlust von Verdienst als Klavierlehrerin, dass sie verdient htte, wre der Unfall nicht passiert. Der Verlust ist in Hhe von €4000. Insgesamt ist der S verpflichtet Schaden von €5000 zu ersetzen, wegen c.i.c., nach §280 I BGB und §241 II iVm §311 II BGB.
Anspruch II.
Die P knnte auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Im Fall hat sie schon am 30. April 2006 Schmerzensgeld gegen S erfordert. Schmerzensgeld ist der Schadensersatz fr immateriellen Schaden, die wegen verletzung eines Vertrages, oder verletzung von vorvertraglicher Pflichten (c.i.c.) entstehen knnen. Die Verletzung von Leben, Krper, Gesundheit und Freiheit, die damit verbundenen Schmerzen und Aufregungen, bewirken einen immateriellen Schaden. Von einem materiellen Schaden (Vermgensschaden) spricht man, wenn der Geschdigte eine in Geld messbare Einbuβe erlitten hat. Der Anspruch nach §253 iVm §249 II BGB auf Schmerzensgeld ist nur zu bejahen, wenn Schadensersatz wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschdigung einer Sache zu leisten ist (§249 s.2 BGB). Nach §253 BGB, wegen eines Schadens, der nicht Vermgensschaden ist, kann Entschdigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fllen gefordert werden. Im frherem Rechtsprechung, war die §847 BGB hier zu nennen. Nach dieser alter Vorschrift ist in den dort genannten Fllen dem Verletzten fr Nichtvermgensschaden eine Entschdigung (Schmerzensgeldanspruch) zugestanden. Obwohl §847 die Verletzung des allgemeinen Persnlichkeitsrechts nicht ausschliesslich erwhnt hat, hat die durch das Bundesverfassungsgericht besttigte Rechtsprechung des BGH auch in diesem Fall dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zugebilligt. Nach der Schuldrechtsreform ist das Recht, bei Verletzungen des allgemeinen Persnlichleitsrechts, Geldentschdigung zu fordern, aus §823 I BGB iVm Art. 1 und 2 I GG abgeleitet.
§253 II BGB schafft einen einheitlichen und bergreifenden Schmerzensgeldanspruch, der vom Haftungsgrund unabhngig ist. Bei Verletzungen eines der Rechtsgter, die in §253 II benannt sind, besteht ein Schmerzensgeldanspruch auch dann, wenn der Schdigter aus Gefhrdungshaftung, Vertrag oder c.i.c. haftet (§235 I,II BGB). In diesem Fall haftet der Geschdigter aus c.i.c., also der Anspruch auf Schmerzensgeld kann bestehen.
Zwischenergebnis:
Weil wir in dem ersten Teil schon bejaht haben, dass die P wegen fahrlssigkeit des S krperlich verletzt worden ist, knnen wir hier auch davon ausgehen, dass einen Schmerzensgeldanspruch entsteht, nach §253 II BGB und §823 BGB iVm Art. 1 und 2 GG.
Anspruch III.
Wegen der Fahrlssigkeit des S wrde die P Ansprche der deliktische Pflicht der Verkehrssicherung wahrscheinlich auch haben. Es gibt einige Grnde fr Vorteil der c.i.c. gegenber vom Deliktsrecht. Die Gehilfehaftung ist verschrft (§195 BGB gegenber vom §831 BGB), die Verjhrungsfrist ist (oder zumindest war) lnger (§195 BGB gegenber §852 BGB), und die Beweislast ist umgekehrt (§282 BGB). Deliktrecht ist aber hier nicht zu diskutieren.
FORM des Schadens:
Fr Ansprche I und II mssen wir jetzt die Form des Schadensersatz diskutieren. Diese Frage muss aufgrund der §§249 bis 251 BGB entschieden werden. Im Betracht kommt entweder Naturalrestitution, oder Entschdigung in Geld. Naturalrestitution heisst die Herstellung des Zustandes, der bestehen wrde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wre.
- Naturalrestitution
Naturalrestitution wird immer in erster Linie geschuldet, nach §249 I BGB.
Zum Beispiel, bei der Beschdigung einer Sache muss ihre Reperatur durch den Schdiger oder durch einen von ihm beauftragten versorgt sein, oder Beschdigung oder Verlust einer vertretbaren Sache (§91). So weit Naturalrestitution mglich ist (wie, zum Beispiel mit dem ersten Anspruch der P), kann der Glubiger sie fordern. Also, beim Anspruch I, ist die Herstellung des Zustandes der P mglich, weil die in Geld messbare Arztkosten und Verlust wegen Krankheit ersetzt sein knnen. Beim Anspruch II ist es nicht mglich, weil der Schaden ist in Geld nicht messbar.
Eine Ausnahme gilt aber, nach §251 II BGB, wenn die Herstellung nur mit unverhltnissmβigen Aufwendungen mglich ist. In diesem Fall ist der Schdiger den Glubiger in Geld zu entschdigen. Diese Frage beantwortet sich nach dem Wert des beeintrchtigten Rechtsguts, wobei die Kosten diesen Wert durchaus in einem angemessenen Rahmen bersteigen knnen. Wenn die Voraussetzungen des §251 II BGB erfllt sind, muss eine Ersetzungsbefugnis zustehen.
In diesem Fall, wrde die Herstellung von Arztkosten und Verlust nicht unverhltnissmβig, weil sie nur ein Wert von €5000 haben. Die Ausnahme gilt dann hier nicht, und Naturalrestitution ist mglich. Weil es mglich ist, kann die P sie fordern.
- Geldersatz
Der Geschdigter kann Geldersatz vom Schdiger verlangen, wenn:
-
Schadensersatz wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschdigung einer Sache zu leisten ist (§249 II BGB),
Das wrde hier eine Mglichkeit sein, weil P krperlich verletzt worden ist. Dieser Fall passt aber besser bei der 3. Voraussetzung, weil Herstellung des Zustandes auch mglich ist.
-
Die vom Glubiger dem Ersatzpflichtigen zur Naturalrestitution geseztte angemessene Frist, die mit der Erklrung verbunden war, dass die Naturalrestitution nach Ablauf dieser Frist abgelehnt werde, ergebnislos verstrichen ist (§250 BGB),
Hier hat der Glubiger keine Frist erklrt, also diese Voraussetzung kommt nicht im Betracht.
-
Die Naturalrestitution nicht mglich ist oder zur Entschdigung des Glubigers nicht gengt (§251 I BGB).
P knnte nach dieser Voraussetzung Geldersatz verlangen, weil er schon Naturalrestitution auch fordert. Naturalrestitution gengt nicht, weil es nur Arztkosten und Verlust ersetzt. Die P hat auch persnliche Schmerzen und Leiden erlitten.
Zwischenergebnis:
P kann Schadensersatz gegen S in der Form der Naturalrestitution wegen c.i.c. fordern, und Geldersatz wegen Verletzung des Krpers, weil Naturalrestitution wegen persnliche Schmerzen und Leiden nicht reicht. Dadurch wrden alle persnliche Schmerzen und Leiden zustzlich zu Kosten und Verlust entschdigt.
Einreden
Im Sachverhalt bringt der S die Einrede der Verjhrung. Wenn die Verjhrungsfrist geendet htte, knnte die P ihre Klage nicht mehr an das Gericht bringen. Fr Schadensersatzansprche gilt grundstzlich die Verjhrungsfrist von §195 BGB, gleichgltig ob sie auf Vertrag, c.i.c. oder Delikt beruhen.
Das SMG hat die Strukturen der Regelmβige Verjhrung verndert. Es kombiniert jetzt eine relative Verjhrungsfrist von drei Jahren (§195) mit einer kenntnisunabhngig absoluten Frist von zehn oder dreiβig Jahren (§199 II, III, u. IV BGB). Nach der Neuregelung gilt fr Ansprche wegen Verletzungen vertrgliche oder vorvertragliche Pflichten (§§280, 311 II BGB) eine relative Frist von drei und eine absolute Frist von zehn Jahren, die sich ausnahmsweise gemβ §199 II BGB auf dreiβig Jahre verlngern kann.
-
Beginn der Verjhrungsfrist
Die regelmβige Verjhrungsfrist beginnt mit dem Schluβ des Jahres in dem
-
der Anspruch entstanden ist, und
-Flligkeit
-
der Glubiger von den den Anspruch begrndenden Umstnden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlssigkeit erlangen msste.
-Kenntnis
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Flligkeit
Entstanden ist einer Anspruch, sobald er iW der Klage geltend gemacht werden kann. Der Anspruch muss nach §271 fllig sein. Der erster Anspruch der P auf Schadensersatz wegen c.i.c. ist entstanden, als der Unfall im Selbstbedienungsladen passiert ist. Da wir schon den Schadensersatzanspruch geprft und bejaht haben, ist es hier auch zu bejahen, dass der Anspruch am 25. Mai 2003 entstanden ist.
Der zweiter Anspruch der P auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Krpers ist am 25. Mai 2003 auch entstanden, als der Unfall passiert ist. Wir haben den Schmerzensgeldanspruch schon bejaht, also ist er am 25. Mai 2003 auch entstanden.
- Kenntnis
Fr den ersten Anspruch muss der Glubiger, P, von den den Anspruch begrndenden Umstnden und der Person des Schuldners Kenntnis haben, oder ohne grobe Fahrlssigkeit erlangen msste. Die P hat schon gleich ihrer Verletzung erleidet und wahrscheinlich bald nach dem Unfall gemerkt, dass sie fr einigen Monaten nicht arbeiten gehen konnte. Deshalb fngt die Verjhrungsfrist des Schadensersatzanspruchs gleich in Mai 2003 an, entweder am 25. Mai, als der Unfall passiert ist, oder einige Tage danach, als die Bedenklichkeit der Verletzung besttigt war.
Die Verjhrungsfrist des Schmerzensgeld Anspruch wegen Verletzung des Krpers fngt aber an, ohne Rcksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis ober grob fahrlssig unkenntnis, von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslsenden Ereignis an (§199 II BGB). Keine Angabe stehen aber davon, genau wann die Verhandlungen angefangen haben. Mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben mssen wir davon ausgehen, dass die P in 2003 die Verhandlungen mit dem S schon angefangen hat. Die Verjhrungsfrist fngt deshalb in 2003 an.
§199 I s.1 BGB verschiebt den Verjhrungsbeginn auf den Schluss des Jahres, in dem diese Ereignisse eingetreten sind. Die regelmβige Verjhrungsfrist fngt deshalb am 31. Dez 2003 an. Die Frist des Schadensersatzanspruchs fngt zusammen mit der Frist des Schmerzensgeldanspruchs in 2003 an, aber mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben ist es nicht klar genau wann. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Verjhrungsfrist fr den zweiten Anspruch am 25. Mai 2003 angefangen hat, gleich nach dem Unfall.
Der Schuldner, S, hatte auch kenntnis von den Umstnden seit “langwierige Handlungen” in 2003.
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Dauer der Verjhrungsfrist
Die regelmβige Verjahrungsfrist des Schadnesersatzanspruchs dauert, wie gesagt, fr drei Jahren, nach §195 iVm §199 I BGB. Das heisst, in diesem Fall, bis 31. Dez 2006.
Die Verjhrungsfrist des Schmerzensgeldanspruchs wegen Verletzung des Krpers dauert fr dreiβig Jahren von der Begehung der Handlung. Wir gehen mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben davon aus, dass diese Verjhrungsfrist in 2003 anfngt. Das heisst die Verjhrungsfrist des Schmerzensgeldanspruchs wegen Verletzung des Krpers endet in Mai. 2033.
Zwischenergebnis:
Da beide Ansprche auf Schadensersatz und auf Schmerzensgeld innerhalb der obengenannte Verjhrungsfristen an das Gericht gebracht worden sind, wrde die Einrede des S der Verjhrung in diesem Fall erfolglos sein.
ERGEBNIS I:
P hat aus §280 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen S wegen c.i.c., nach §241 II iVm §311 II BGB. Durch diesen Anspruch ist der S verpflichtet, der Zustand herzustellen, der bestehen wrde, wenn er nicht schuldhaft die Verhaltenspflicht verletzt htte (§249 s.1 BGB). Dass heisst, die P hat einen Anspruch auf €5000 (€1000 Arztkosten und €4000 Verlust).
P hat auch nach §253 iVm §249 II BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Krpers.
Die P wrde wahrscheinlich auch einen Anspruch auf Naturalrestitution oder Geldersatz wegen der deliktische Pflicht der Verkehrssicherung.
Die Einrede des S von der Verjhrung wrde erfolglos sein, weil beide Ansprche, die wir diskutiert haben, innerhalb der Verjhrungsfrist an das Gericht gebracht worden sind.
Welche Ansprche hat T gegen S?
T knnte auch Ansprche gegen S auf Schadensersatz wegen Arztkosten (§280 I BGB, §241 II iVm §311 III BGB) und Schmerzensgeld wegen krperliche Verletzung (§253 iVm §249 s.2 BGB), und auch die Mglichkeit von Ansprche der deliktische Pflicht der Verkehrssicherung haben,
-
wenn alle obengenannten Voraussetzungen wie bei der P erfllte sind (§241 iVm §249 s.2 BGB),
-
wenn sie geschftsfhig ist (§104 iVm §2 und §§107 bis 113 BGB), und
- wenn sie als einbeziehender Dritter vertragliche und vorvertragliche Schutzpflichten vom S fordern kann (§328 iVm §242 BGB).
Beispiele und Meinungsstreiten sind von der Rechtssprechung zu nennen.
-
Voraussetzungen fr Haftung des S wegen c.i.c. und krperliche Verletzung der T.
-
Erfllung der Voraussetzungen fr c.i.c.
Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen c.i.c. entsteht normalerweise, wenn
-
Ein wirksames vorvertragliches Schuldverhltnis besteht (§311 II und III BGB),
- Darauf ergeben sich Schuldnerpflichten (§241 II BGB),
- Die Pflichten wurden verletzt, und
- Verschulden des S (oder Dritte) (§280 I 2 BGB)
Bei der Prfung dieser Voraussetzungen gehen wir davon aus, dass T im gleichen Zustand wie P (oben) war. Geschftsfhigkeit und Einbeziehung als Dritter sind erst im 2. und 3. Teil zu prfen. Haftung des S ist in der erster Linie zu beweisen.
-
Wirksames, vorvertragliches Schulderhltnis, §311 II und III BGB
Ein gesetzliches Schuldverhltnis kann entstehen, nicht erst nach dem Beginn von Vertragshandlungen, sondern schon durch vorbereitenden Kontakten zwischen Schuldner und Glubiger (oder, in diesem Fall, der Dritter). Wir haben oben schon festgestellt, dass P im Selbstbedienungsladen war, um einzukaufen, und nicht nur ohne jeder Kaufabsicht im Laden war. Ihre Tochter, T, war dabei, um mit dem Einkaufen zu helfen. Da wir davon ausgehen, dass geschftliche Kontakte zwischen S und P mit T entstanden sind, und dass das Schuldverhltnis vor dem Unfall noch nicht geendet hat (T ist hingefallen, beim Aussuchen der Waren), gehen wir auch davon aus, dass ein wirksames vorvertragliches Schuldverhltnis zwischen T und S entstanden ist, nach §311 II und III BGB, abhngend von der andere Voraussetzungen.
- Verhaltenspflichten, §241 II BGB
Die Schutzpflichten, die in §241 BGB geregelt sind, verpflichten die Beteiligten besondere Rcksicht auf die Rechte, Rechtsgter und Interessen des anderen zu nehmen. T wrde auch in der 1. obergenannte Fallgruppe eingeschlossen. In dieser Gruppe ist jeder Beteiligten am geschftlichen Kontakt verpflichtet sich im Rahmen des Zumutbaren so zu verhalten, dass andere Beteiligten keine Personen- oder Sachschden erleiden. Der S ist verantwortlich, seine Rume, die den anderen Partei betritt, in einem Verkehrssicheren Zustand zu halten.
- Verletzung der Pflichten, und 4) Verschulden des S,
Da die Bananenschale auf dem Boden des Ladens lag, und da wir davon ausgehen, dass sie fr mehr als einigen Minuten auf dem Boden lag, gehen wir davon aus, dass der S seine Verhaltenspflichten verletzt hat. Siehe oben (1.ii) und iii)) fr weitere Diskussionen davon.
Zwischenergebnis
Weil alle Voraussetzungen der Haftung des S erfllt sind, wrde die T einen Anspruch auf Schadensersatz wegen §311 II und §241 II BGB iVm §280 BGB haben, aber nur wenn die zwei folgenden Voraussetzungen auch erfllt sind.
-
Geschftsfhigkeit der T, §104 BGB iVm §2 und §§107-113 BGB
Nach §104 BGB, geschftsunfhig ist:
- wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
Laut Sachverhalt ist T 12 Jahre alt. Sie hat ihr siebente Lebensjahr vollendet.
-
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschlieβenden Zustand krankhafter Strung der Geistesttigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein Vorbergehender ist.
Mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben ist es davon auszugehen, dass die T nicht geisteskrank ist.
Deshalb ist die T nicht ungeschftsfhig, nach §104 BGB.
Die T kann aber nach §106 BGB nur beschrnkte Geschftsfhigkeit haben, wenn
-
sie minderjhrige ist, und
Ein Minderjhrige ist jemand, der die Volljhrigkeit noch nicht eingetreten hat. Nach §2 BGB tritt die Volljhrigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahr ein.
- das siebente Lebensjahr vollendet hat.
Die T ist 12 Jahre alt und ist deshalb noch Miderjhrige.
T hat deshalb nur beschrnke Geschftsfhigkeit, und ist nach Maβgabe der §§107 bis 113 BGB beschrnkt. Nach §107 BGB bedarf der Minderjhrige zu einer Willenserklrung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. In diesem Fall, fordert die T Ansprche auf Schadensersatz, durch dessen sie nur einen rechtlichen Vorteil erlangen knnte, deshalb braucht sie keine Einwilligung ihrer Mutter.
Zwischenergebnis
Die T ist 12 Kahre alt. Dass heisst, sie ist nach §104 BGB nicht geschaftsunfhig, aber dass sie nach §106 BGB nur beschrnkte Geschftsfhigkeit hat. Sie ist deshalb nach Maβgabe der §§107 bis 113 BGB beschrnkt. Da ihre Forderung auf Schadensersatz keinen gesetzlichen Nachteil erlangt, hat sie Fhigkeit fr diese Ansprche.
- Vertragliche und vorvertragliche Schutzpflichten als einbeziehender Dritte, §328 iVm §242 BGB.
Nach §328 I BGB kann eine Leistung durch Vertrag an einem Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Die Schutzwirkungen eines Vertrages knnen auch Dritten einbeziehen, nach der Rechtssprechung mit anlehnung an §328 II BGB, aus logischen Grnden. Dass heisst, die T knnte als Dritte einen Anspruch aus vorvertragliche Pflichtverletzungen des Vertrages zwischen S und P. Nach §328 II BGB, ist aus den Umstnden, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrages, zu entnehmen ob der Dritte diese Schutzwirkung fordern kann.
Hier ist die Rechtsprechung zu diskutieren. In dem bekannten Gemseblattfall von 1976 ist ein 14 jhriges Kind mit ihrer Mutter einkaufen gegangen. Die Tochter hat in diesem Fall, genauso wie bei der T, ihrer Mutter beim einkaufen geholfen. Dabei ist sie auf einem Gemseblatt ausgerutscht, und hat sich verletzt. Dadurch sind Arztkosten entstanden.
In beide Flle hatten die Tchter selbst keine Absicht einen Kaufvertrag abzuschlieβen, sie wollten nur die Mutter bei ihrem Kauf zu begleiten, und zu untersttzen. Nach langem gefestiger Rechstsprechung knnen solche Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden, dass ihnen zwar kein Anspruch auf Erfllung der primren Vertragspflicht, sondern auf den durch den Vertrag gebotenen Schutz- und Frsorgepflichten zusteht, und dass sie aus der Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflichten Schadensersatzansprche in eigenem Namen geltend machen knnen. (§ 328 BGB)
Die Voraussetzungen fr Vertrage nit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind,
-
Der Dritte muss gegen der Schlechtleistung genau so ausgesetzt sein, wie der Glubuger.
Hier ist die Tochter im gleichen Gefahr wie die Mutter, weil sie zusammen im gleichen Laden beim einkaufen sind.
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Der Glubiger muss ein gerechtliches Interesse an Schutz des Dritten haben.
Heutzutage reicht es, dass der Glubiger und Dritte auf irgedneine Art und Weise in Kontakt kommen. Da die P die Mutter von T ist, ist es auszugehen, dass sie eine gerechtliches Interesse an T hat.
-
Die Voraussetzungen mssen fr den Schuldner erkennbar gewesen sein.
Es ist egal, ob der S gemerkt hat, dass T und P zusammen einkaufen gegangen sind, weil es ganz normal ist, dass Kinder mit den Eltern fters einkaufen gehen. Es ist logisch zu erwarten, dass ein Kind nur im Laden ist, um ihrer Mutter zu untersttzen.
Zu beweisen ist, dass der Vertrag nach seinem “Sinn und Zweck” und unter Bercksichtigung von “Treu und Glauben” (§242 BGB) eine Einbeziehung des Dritten in seinen Schutzbereich erfordert. Da die Mutter der Klgerin im Innenverhltnis “fr Wohl und Wehe” ihrer Tochter verantwortlich war, und da sie deshalb ausgehen durfte, dass die sie begleitende Tochter denselben Schutz genieβen wrde wie sie selbst, gehen wir davon aus, dass unter Bercksichtigung von Treu und Glauben der S verpflichtet war, die gleiche Frsorgepflichten der T zu versorgen.
Zwischenergebnis
Die 12 jhrige Tochter der P kann die gleiche Schutz- und Frsorgepflichten wie ihre Mutter vom S erwarten, weil sie wegen Umstnden einbeziehende Dritte des Vertrages ist, nach §328 BGB und unter Bercksichtigung von Treu und Glauben (§242 BGB).
ERGEBNIS II.
Die T hat Ansprche gegen S auf Schadensersatz der Arztkosten wegen c.i.c. (§311 II, III iVm §280 I und §241 BGB), und auf Schmerzensgeld wegen krperliche Verletzung (§253 iVm §249 s.2 BGB), genauso wie bei ihrer Mutter. Die T hat die gleiche Ansprche, weil sie als geschftsfhige einbeziehende Dritte in den Vertrag ihrer Mutter einbezogen worden ist, gem. §328 BGB iVm §242 BGB. Das Kind wrde keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Geldverlust haben, weil wir davon ausgehen mssen, dass sie kein Geld verdient.
NJW 1962, 32ff = JuS 1962, 116
BGHZ 66, 51ff = NJW 1976, 712 = JuS 1976, 465
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
BGH 53, 222/25, 55, 340, 113, 193, ZIP 01, 611/13
BGHZ 66, 51 ff = NJW 1976, 712-713
siehe auch Senatsurteile von 16. Okt 1963- VIII ZR 28/62 = WM 1963, 1327 = NJW 1964, 33