c) Erzwingung eines Verhaltens
In Betracht kommt jedes dem Opfer abgenötigte Verhalten. Dieses abgenötigte Verhalten muss die spezifische und unmittelbare Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Die F wich auf den Grünstreifen aus. Ob dies infolge des Verhaltens des M geschah ist mit Hilfe der Äquivalenz- und der Adäquanztheorie zu prüfen.
aa) Äquivalenztheorie
Hiernach ist Ursache im Strafrecht jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Die F wich nur auf den Grünstreifen aus um den Unfall mit dem M zu verhindern. Dieses hätte sie nicht getan, wenn der M ihr nicht entgegengekommen wäre. Damit kann das Handeln des M nicht hinweggedacht werden ohne, dass der Erfolg entfiele.
bb) Adäquanztheorie
Hiernach sind nur solche Vorgänge kausal, die nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen. Wenn ein Auto auf der Autobahn entgegen kommt ist ein Ausweichen auf einen Grünstreifen eine „normale“ Reaktion um einen Unfall zu vermeiden. Das Ausweichen der F lag nicht außerhalb der Lebenserfahrung.
cc) Zwischenergebnis
Das Verhalten der F ist die spezifische und unmittelbare Folge des Fahrens des M entgegen der Fahrtrichtung. Der M hat ein Verhalten der F erzwungen. Somit ist der objektive Tatbestand erfüllt.
II Subjektiver Tatbestand
Für den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, bedingter genügt; jedoch ist bezüglich des abgenötigten Verhaltens Absicht iSv zielgerichtetem Handeln zu fordern. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn es der Täter ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt. Absicht ist der direkt auf den Erfolg gerichtete Willen. Der M bemerkte ,dass Fahrzeug das vom Parkplatz kam. Er verlangsamte jedoch nicht und fuhr weiterhin auf die F zu, davon ausgehend, dass sie ausweichen würde. Der M handelte daher mit der Absicht das genötigte Verhalten zu erzeugen. Auch nahm er es damit in Kauf die F hierdurch zum Ausweichen zu nötigen. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
B Rechtswidrigkeit
Hierfür dürften keine Rechtfertigungsgründe vorliegen und die Nötigung muss nach § 240 II verwerflich sein.
a) Rechtfertigungsgründe
Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.
b) Verwerflichkeit der Nötigung nach § 240 II
Die Verwerflichkeit der Nötigung ist Voraussetzung für ihre Rechtswidrigkeit. Verwerflichkeit liegt vor, wenn es sich um ein sozial unerträgliches Verhalten handelt. Maßgebend ist hierbei die Zweck-Mittel-Relation, d.h. die Verknüpfung zwischen dem Mittel der Gewalt und dem Nötigungszweck muss rechtlich verwerflich sein.
aa) Verwerflichkeit des angestrebten Zwecks
Was unter angestrebtem Zweck zu verstehen ist, ist umstritten. Nach der herrschenden Meinung ist dies nur der unmittelbare Nötigungserfolg, also das
abgenötigte Handeln; weitere Fernziele des Täters bleiben unberücksichtigt.
Eine Mindermeinung will die Fernziele jedoch mit in die Beurteilung der Verwerflichkeit des Zweckes mit einbeziehen. Das Nahziel des M ist es die F zum Ausweichen zu zwingen. Eine anderen Verkehrsteilnehmer zum Fahren auf den Grünstreifen zu nötigen ist sozial unerträglich. Das Fernziel des M ist es vor dem P zu fliehen. Eine Flucht vor der Polizei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr gefährlich und nicht selten werden hierbei Unbeteiligte verletzt oder gefährdet. Damit ist sowohl das Fern als auch das Nahziel und somit auch der angestrebte Zweck verwerflich und ein Streitentscheid unnötig.
bb) Verwerflichkeit des Nötigungsmittels
Verwerflich ist das Nötigungsmittel, wenn die Anwendung der Gewalt als grob sozialwidrig erscheint. Ein direktes zufahren auf andere Autofahrer um sie zum Ausweichen zu zwingen, erhöht das Verkehrsrisiko erheblich und ist grob sozialwidrig. Das Nötigungsmittel ist verwerflich.
cc) Mittel-Zweck-Relation
Dies bedeutet, dass sich die erhöhte sittliche Missbilligung aus der Verknüpfung von Nötigungsmittel und Nötigungszweck ergibt. Sowohl das Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck sind verwerflich. Folglich ist auch nach der Zweck-Mittel-Relation die Nötigung nach § 240 II verwerflich.
c) Zwischenergebnis
Der M handelte rechtswidrig.
C Schuld
Es sind keine Schuldausschließungsgründe ersichtlich.
D Ergebnis
Der M hat sich, aufgrund dessen das die F auf den Grünstreifen ausweichen musste, der Nötigung gemäß § 240 I schuldig gemacht.
Der M könnte sich, wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss, der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 315 c I Nr.1 strafbar gemacht haben.
A Tatbestand
I Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeuges im Verkehr
Fahrzeuge sind Beförderungsmittel aller Art. Ein Fahrzeug führt wer es in Bewegung setzt und oder lenkt. Verkehr bezieht sich hier auf den öffentlichen Verkehrsraum Der M bestieg als Beförderungsmittel sein Auto und setzte dieses in Bewegung. Hiermit fuhr er auf die A 3, welche zum öffentlichen Verkehrsraum gehört. Der M führte also ein Fahrzeug im Verkehr.
b) im fahruntüchtigen Zustand
Der M müsste, dass Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit geführt haben. Diese muss infolge des Genusses von Alkohol eingetreten sein. Es wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Absolute Fahruntüchtigkeit wird bei allen Kraftfahrern ab einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 %o angenommen. Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn ein BAK unter 1,1 %o festgestellt ist. Hier müssen erst weitere Umstände erweisen, dass der Alkoholgenuss zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Typisches Beweiszeichen hierfür sind eine bewusst verkehrswidrige Fahrweise, Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung. Der M hat auf dem Gartenfest etliche Biere getrunken. Der hierdurch hervorgerufene BAK von 1,05%o, belegt dass der M relativ fahruntüchtig sein könnte. Problematisch erscheint hier, dass M schon wegen Auffälligkeiten im Straßenverkehr bekannt ist. Ein Befahren der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung ist allerdings keine Auffälligkeit mehr, sondern ein schwerwiegender Verkehrsverstoß. Hieraus ist auf eine erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung zu schließen. Desweiteren verhält sich der M bewusst verkehrswidrig um der Polizeikontrolle zu entgehen. Der M ist folglich infolge seines Alkoholgenusses relativ fahruntüchtig.
c) Gefahrerfolg
Durch die Tathandlung, muss eine konkrete Gefahr für das Leib und Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht werden. Tathandlung ist hier das Fahren unter Alkoholeinfluss.
aa) konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr setzt einen Zustand voraus, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet und den Eintritt des Schadens so wahrscheinlich macht, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Diese Gefahr wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete noch in Sicherheit bringen konnte. Der M fährt in entgegengesetzter Richtung auf der A 3 und die F kam ihm aus einem Parkplatz entgegen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung achtet man, wenn man einen Autobahnparkplatz verlässt nicht darauf ob ein Fahrzeug entgegenkommt, denn dieses ist normalerweise unnötig. Daher hängt es hier vom Zufall ab ob die F den M rechtzeitig bemerkt um einen Zusammenstoß zu verhindern. Aus diesem Grund hat der M hier eine konkrete Gefahr geschaffen
bb) Gefahr für Leib und Leben
Gefahr für Leib und Leben liegt vor, wenn als Schaden der Eintritt des Todes oder einer nicht unerheblichen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit vorübergehender oder dauerhafter Art nahe liegt. Der M fuhr auf das Fahrzeug der F mit 120 km/h zu. Bei Unfällen mit solchen Geschwindigkeiten kann es nach allgemeiner Lebenserfahrung zu nicht unerheblichen Verletzungen kommen. Daher lag hier eine Gefahr für Leib und Leben vor.
c) Zurechnungszusammenhang
Die konkrete Gefährdung muss durch eine der in Abs. 1 genannten Verhaltensweisen verursacht worden sein. Hierzu müsste die Gefährdung äquivalent und adäquat kausal sein.
aa) Äquivalenztheorie
Das Fahren unter Alkoholeinfluss kann nicht hinweggedacht werden ohne dass das Wenden auf der Autobahn und die Gefährdung der Autofahrerin hinweggedacht werden kann. Damit ist die Gefährdung äquivalent kausal.
bb) Adäquanztheorie
Das beim Fahren unter Alkoholeinfluss andere Verkehrsteilnehmer leicht gefährdet werden können, liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung und auch nicht. Die Gefährdung ist adäquat kausal.
cc) Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen des Gefahrerfolgs sind erfüllt und somit auch die des objektiven Tatbestandes.
II subjektiver Tatbestand
Der M müsste vorsätzlich fahruntüchtig Auto gefahren sein und die Gefahr verursacht haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Der M bemerkte, dass er fahruntüchtig war und begann trotzdem mit der Heimfahrt. Er wollte auf der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung fahren und war sich bewusst, dass er für andere eine konkrete Gefahr schafft. Damit handelte der M vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.
B Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für den M sind nicht ersichtlich.
D Ergebnis
Der M hat sich, wegen des Fahrens unter Alkoholeinfluss, der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 315 c I Nr.1 strafbar gemacht.
Der M könnte sich, wegen des Fahrens unter Alkoholeinflusses, der
Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 I strafbar gemacht haben. Kommt es aber beim Fahren im fahruntüchtigen Zustand zum Eintritt eines Gefahrerfolgs ist § 316 subsidiär. Eine dezidierte Prüfung erübrigt sich daher.
Der M könnte sich durch, dass Fahren auf der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung, der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c I Nr.2 f strafbar gemacht haben.
A Tatbestand
I objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
aa) Führen eines Fahrzeuges
Wie oben gezeigt führte der M ein Fahrzeug.
bb) Verkehrsverstoß
Hierzu ist die Feststellung der Verletzung einer der in § 315 c I Nr. 2 a-g genannten Verkehrsregeln erforderlich. Nach § 315 c I Nr. 2 f zählt hierzu auch das Befahren von Autobahnen oder Kraftstraßen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Der M fuhr die Autobahn entgegen der Fahrtrichtung entlang und beging somit einen Verkehrsverstoß.
cc) rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Verhalten
aaa) grob verkehrswidriges Verhalten
Grob verkehrswidrig ist ein objektiv besonders gefährlicher Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift. Die tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift ist hier § 315 c I Nr. 2 f. Durch das Fahren entgegen Fahrtrichtung auf der Autobahn schuf der M eine extrem gefährliche Situation für andere Verkehrsteilnehmer. Gerade auf einer Autobahn kann ein Ausweichen der anderen Verkehrsteilnehmer zu Unfällen mit schwersten Folgen führen. Aus diesem Grunde ist von einem grob verkehrswidrigen Verhalten des M auszugehen.
bbb) Rücksichtslos
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer hinwegsetzt. Der M wollte einer Polizeikontrolle entgehen und fuhr, ohne die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zu beachten, entgegen der Fahrtrichtung. Der M handelte daher rücksichtslos.
dd) Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen der Tathandlung sind erfüllt.
b) im Verkehr
Wie oben gezeigt bewegte sich der M im Verkehr.
c) Gefahrerfolg
aa) konkrete Gefahr
Wie oben gezeigt schuf der M hier durch das Befahren der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung eine konkrete Gefahr.
bb) Zurechnungszusammenhang
Die konkrete Gefährdung muss durch die Tathandlung des M entstanden sein. Wäre der M nicht entgegen der Fahrtrichtung gefahren, wäre es nicht zum Beinahe-Unfall mit der anderen Fahrerin gekommen. Daher ist die konkrete Gefährdung durch die Tathandlung entstanden.
d) Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes sind erfüllt.
II Subjektiver Tatbestand
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes müsste der M mit
Vorsatz, bedingter genügt, hinsichtlich der Tathandlung und der Gefährdung gehandelt haben. Die Tathandlung ist, dass Befahren der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung. Dies tat der M um der Polizeikontrolle zu entgehen, daher ist von einem vorsätzlichen Handeln des M auszugehen. Die Gefährdung ist der Beinahe-Unfall mit der F. Dem M war bewusst, dass er die F in die Gefahr eines Unfalls bringen kann. Daher handelte der M hinsichtlich der Gefährdung mit Eventualvorsatz. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
B Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für den M sind nicht ersichtlich.
C Ergebnis
Der M hat sich durch, dass Befahren der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung, der Gefährdung im Straßenverkehr gemäß § 315 c I Nr.2 f strafbar gemacht.
Der M könnte sich, dadurch dass die F auf den Grünsteifen ausweichen musste, eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gemäß § 315 b I Nr. 3 schuldig gemacht haben.
A Tatbestand
I objektiver Tatbestand
a) öffentlicher Verkehr
§ 315 b schützt nur die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Der M fuhr auf einer Autobahn. Somit befand er sich im öffentlichen Verkehr.
b) verkehrsfremde Handlung
aa) ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
Dieses sind Verhaltensweisen, die unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken, ihrer Art nach den in Absatz 1 und 2 genannten Begehungsformen verwandt sind und diesen an Gefährlichkeit gleichkommen. Der M fuhr direkt auf die F zu. Dieses passierte bei einer hohen Geschwindigkeit und bei einem Fahren entgegengesetzt der Fahrtrichtung, so dass eine sehr hohe Gefährlichkeit entstand. Hierdurch musste die F ausweichen, so dass eine unmittelbare Einwirkung vorliegt und somit ein Eingriff.
bb) „Pervertierung“
Handlungen im ruhenden und fließenden Verkehr werden unter der Voraussetzung von § 315 b erfasst, dass damit ein Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert wird. Hierzu ist eine Zweckentfremdung des Beförderungsmittels oder Verkehrsvorgangs erforderlich; der gefährliche Eingriff muss Zweck nicht Folge des Verhaltens sein. Der M benutzte sein Auto wie oben gezeigt als Nötigungsmittel und zweckentfremdete es somit. Der Zweck dieser Nötigungshandlung war, die F zum ausweichen zu zwingen. Folglich ist der gefährliche Eingriff der Zweck des Verhaltens des M. Der M hat somit den Verkehrsvorgang pervertiert.
cc) von einigem Gewicht
Das Verhalten des M müsste eine Einwirkung vom einigem Gewicht sein. Dies setzt eine erhebliche Einwirkung auf den Verkehrsablauf voraus. Der M fuhr direkt auf die F zu und diese musste auf den Grünstreifen ausweichen. Dieses ist ein erhebliche Einwirkung auf den Verkehrsablauf.
dd) Beeinträchtigung von Verkehrsvorgängen
Durch den Eingriff muss der ordnungsgemäße Ablauf und die Sicherheit von Verkehrsvorgängen beeinträchtigt sein. Die F war zum Ausweichen gezwungen. Somit wurde der Verkehrsvorgang beeinträchtigt und wie oben gezeigt auch dessen Sicherheit.
ee) Zwischenergebnis
Der M hat eine verkehrsfremde Handlung vorgenommen.
c) konkrete Gefahr
§ 315 b ist wie § 315 c ein konkretes Gefährdungsdelikt, daher muss es hier zu einer Realisierung einer konkreten Gefahr gekommen sein. Wie oben gezeigt realisiert sich durch das Verhalten des M eine konkrete Gefahr.
d) Zurechnungszusammenhang
Die konkrete Gefahr muss gerade durch die verkehrsfremde Handlung des M entstanden sein. Wäre der M nicht direkt auf die andere Fahrerin zu gefahren, wäre die Gefahr des Unfalls nicht entstanden. Ohne die verkehrsfremde Handlung des M wäre die konkrete Gefahr nicht entstanden.
e) Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands sind somit erfüllt.
II Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter bewusst zweckwidrig sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung einsetzte. Desweiteren muss der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz, dass Fahrzeug etwa als Waffe missbraucht wird. Eine Verkehrsfremde Absicht wird angenommen, wenn der Täter den anderen dazu veranlassen will, den Weg freizugeben, also beim Handeln in Nötigungsabsicht. Der M wollte gerade, durch dass weitere Zu fahren auf die F, diese zur Freigabe des Weges zwingen. Wie oben gezeigt handelte er herbei mit Nötigungsabsicht. Er war sich hierbei auch bewusst, dass er durch den Einsatzes seines Pkw als Nötigungsmittel ,und somit gewissermaßen als Waffe, die F in Gefahr bringen würde. Daher handelte der M vorsätzlich in Bezug auf die Pervertierung und hatte ebenfalls bedingten Schädigungsvorsatz. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.
B Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für den M sind nicht ersichtlich.
C Qualifikation durch § 315 b III i.V.m. § 315 III Nr. 1 b
Der M könnte die Qualifikation gemäß § 315 b III i.V.m. § 315 III Nr. 1 b verwirklicht haben.
a) objektive Voraussetzung
Der Tatbestand des § 315 b I Nr. 3 müsste erfüllt sein. Wie oben gezeigt ist dieser erfüllt.
b) subjektive Voraussetzung
Der M müsste mit der Absicht gehandelt haben eine andere Straftat zu verdecken. Die zu verdeckende Straftat kann nur eine strafbare Handlung i.S.v. § 11 I Nr. 5 sein. Der M wollte der Polizeikontrolle entgehen um so seine Trunkenheitsfahrt gemäß § 315 c I Nr.1 zu verdecken. Der M hatte folglich die Absicht eine Straftat zu verdecken.
D Ergebnis
Der M hat sich, dadurch dass die andere Fahrerin auf den Grünstreifen ausweichen musste, eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b I Nr. 3 schuldig gemacht und er erfüllt den Qualifikationstatbestand zum Verbrechen gemäß § 315 b III i.V.m. § 315 III Nr. 1 b.
Der M könnte sich, indem er vor dem P flüchtete, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 I schuldig gemacht haben.
A Tatbestand
I objektiver Tatbestand
a) zur Vollstreckung berufener Amtsträger
Polizeibeamte sind Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen berufen sind. Der P ist ein Polizeibeamter.
b) Vornahme einer Diensthandlung
Der P wird nach § 113 nur geschützt, wenn und solange er eine Diensthandlung vornimmt, die der Vollstreckung eines materiellen Gesetzes oder des Staatsaktes eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dient. Die Durchführung von allgemeinen Verkehrskontrollen ist hierzu ausreichend. Die Vollstreckungshandlung muss unmittelbar bevorstehen oder schon begonnen haben und darf noch nicht beendigt sein. Der M wurde auf der Heimfahrt von dem P bemerkt. Dieser gab daraufhin Signale um den M zum anhalten zu bewegen.. Dieses tat er um eine Verkehrskontrolle durchzuführen, welche mit dem ersten Signalgeben zum Anhalten durch den P begann. Damit nahm der P eine Diensthandlung vor.
c) Tathandlung
Der M müsste Widerstand mit Gewalt oder Androhung dieser geleistet haben. Widerstand leisten ist jedes aktive Tun, dass unternommen wird, um die Vollstreckungsmaßnahme nicht beginnen oder beenden zu lassen. Keine Gewalt, sondern bloßer Ungehorsam ist es, wenn der Kraftfahrer das Haltezeichen des Polizeibeamten unbeachtet lässt. Der M beachtete die Anhaltezeichen des P nicht. Hierin liegt jedoch keine Gewalt iSd § 113. Damit liegt keine Tathandlung vor und der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.
B Ergebnis
Der M hat sich, indem er vor dem P flüchtete, nicht des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 I schuldig gemacht.
III Tatkomplex: Die zweite Autofahrt des M
Der M könnte sich durch das Hinüberziehen auf die linke Spur der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305 a I Nr. 2 strafbar gemacht haben.
A Tatbestand
I objektiver Tatbestand
Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes müsste ein Fahrzeug der beschädigt worden sein. Eine Beschädigung liegt vor, wenn die Substanz der Sache nicht unerheblich verletzt wurde. Der Q und der R waren in einem Polizeifahrzeug unterwegs, welches durch die Kollision erheblich beschädigt wurde. Daher ist von einer nicht unerheblichen Beschädigung der Sachsubstanz auszugehen und der objektive Tatbestand ist erfüllt.
II Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Ob der M hier mit bedingtem Vorsatz oder fahrlässig handelte ist umstritten.
a) erste Ansicht
Hiernach handelt vorsätzlich, wer den Erfolgseintritt für möglich hält und den Erfolg innerlich billigt, mit ihm einverstanden ist, ihn billigend in Kauf nimmt. Daher handelt derjenige der den Erfolg innerlich ablehnt, also auf sein Ausbleiben hofft, ohne Vorsatz. Der M vertraute darauf, dass der Q abbremsen und so einen Unfall vermeiden würde und damit in der Annahme, dass der Unfall ausbleiben wird. Der M handelte hiernach ohne Vorsatz.
b) zweite Ansicht
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn sich der Täter den Erfolg als konkret möglich vorstellt und trotzdem handelt. Der M wusste beim Herüberziehen, dass es zu einem Unfall kommen könnte. Daher handelte der M nach dieser Ansicht mit Vorsatz.
c) dritte Ansicht
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit der Rechtsgutverletzung ernst nimmt, mit ihr rechnet, und sich mit ihr abfindet. Der M wusste, dass es zu einer Kollision mit dem Polizeifahrzeug kommen konnte. Jedoch vertraute er darauf, dass der Q abbremsen und so eine Kollision verhindern wird. Er rechnete also nicht mit der Rechtsgutverletzung. Daher handelte der M nach dieser Ansicht ohne Vorsatz.
d) vierte Ansicht
Bedingter Vorsatz ist hiernach immer dann gegeben, wenn der Täter sich bewusst für ein Verhalten entscheidet, dass mit einer in der Rechtsordnung geltenden Risikomaxime unverträglich ist. Der M zog beim Überholen durch den Q nach links auf die Fahrbahn und setzte den Q damit einem unerträglich hohen Risiko einer Rechtsgutverletzung aus. Damit handelte der M nach dieser Ansicht mit Vorsatz.
e) Streitentscheid
Ein Unterschied zur Fahrlässigkeit besteht beim Vorsätzlichen Verhalten darin, dass der Täter sich der Möglichkeit eines Erfolgseintrittes konkret bewusst ist. Der Täter könnte sich so verhalten, dass dieser Erfolg gerade nicht eintritt und durch sein Verhalten zeigt der Täter, dass er sich mit der Deliktsrealisierung abfindet. Wenn nun aber der Täter gerade darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt und infolge dessen handelt, kann sein Verhalten auch nicht als Abfinden mit der Deliktsrealisierung gedeutet werden. Die zweite und vierte Ansicht lassen diesen Punkt außer acht und sind daher abzulehnen. Die erste und dritte Meinung kommen beide zum selben Ergebnis, so dass eine Streitentscheid hier unnötig ist. Daraus folgt, dass der M hier nicht vorsätzlich handelte, sondern von einem fahrlässigen Verhalten des M auszugehen ist. Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt.
B Ergebnis
Der M hat sich durch das Hinüberziehen auf die linke Spur nicht der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305 a I Nr. 2 strafbar gemacht
Der M könnte sich, indem er auf die linke Spur zog, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 I strafbar gemacht haben.
A Tatbestand
I objektiver Tatbestand
a) zur Vollstreckung berufener Amtsträger
Polizeibeamte sind Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen berufen sind. Der Q und der R sind Polizeibeamte.
b) Vornahme einer Diensthandlung
Es liegt ein Haftbefehl des Amtsgerichts G gegen den M vor. Dieses stellt einen Staatsakt eines Gerichtes dar. Der Q und der R wollen diesen vollziehen und forderten den M zum Halten auf.. Die Vollstreckungshandlung begann mit diesen Haltesignalen. Der Q und der R nahmen demzufolge eine Diensthandlung vor.
c) Tathandlung
Der M müsste gegen den Q und den R Widerstand mit Gewalt geleistet haben. Gewalt ist hier jedes unmittelbare Einwirken auf den Amtsträger mit dem Ziel diesem den Beginn oder die Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen physisch unmöglich zu machen. Der Q und der R wollten den Haftbefehl gegen den M vollstrecken. Hierzu wollten sie den M überholen um ihn anschließend zum anhalten zu zwingen. Der M bemerkte dies und scherte nach links aus um ein Überholen zu verhindern. Hierdurch wird durch die körperliche Aktivität des M, die durch die Beschleunigung und das Gewicht des Fahrzeugs gefährdende Wirkung noch erheblich verstärkt und somit auf die Körper von Q und R psychischer Zwang ausgeübt. Der M leistete daher Widerstand mit Gewalt.
d) Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
II Subjektiver Tatbestand
Der M müsste mit Vorsatz bezüglich aller subjektiven Merkmale gehandelt haben. Der M bemerkte, dass Q und R zum Überholen ansetzten und wollte genau dieses verhindern. Er wollte gerade die Diensthandlung durch Widerstand verhindern. Der M handelte daher vorsätzlich.
B Rechtmäßigkeit der Diensthandlung/ Irrtum des Täters
Der Q und der R müssen eine rechtmäßige Diensthandlung durchgeführt haben und der M darf keinem Irrtum über die Rechtmäßigkeit erlegen sein. Der Q und der R wollten einen Haftbefehlt des Amtsgerichtes G vollstrecken. Demzufolge ist ihre Amtshandlung rechtmäßig. Desweiteren liegt ein Irrtum des M über die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht vor.
C Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für den M sind nicht ersichtlich.
E Besonders schwerer Fall gemäß § 113 II
Der M könnte eines der Regelbeispiele gemäß § 113 II verwirklicht haben.
a) § 113 II Nr. 1
Dieses Regelbeispiel ist erfüllt, wenn der Täter eine Waffe, im technischen und untechnischen Sinne bei sich führt in der Absicht sie bei der Tat zu verwenden. Unter den Begriff der untechnischen Waffe fällt auch das Kfz.
Der M fuhr mit seinem Kfz, welches als nichttechnische Waffe gilt. Fraglich ist allerdings ob der M dieses als Waffe verwenden wollte. Das Ziel des M bei der Behinderung der Polizeibeamten beim Überholen ist, dass er seine Flucht weiter fortsetzen kann. Wie oben gezeigt handelt er hierbei nicht mit dem Vorsatz die Beamten zu verletzen. Durch das Ausscheren wollte der M folglich nur eine Barriere bilden, welche die Beamten hindert ihn zu fassen. Deshalb ist eine Absicht des M auf die Verwendung seines Fahrzeuges als Waffe abzulehnen. Der M hat das erste Regelbeispiel somit nicht erfüllt.
b) § 113 II Nr. 2
Dieses Regelbeispiel liegt vor, wenn der Täter durch eine Gewalttätigkeit vorsätzlich den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt. Erforderlich für die Gewalttätigkeit ist, dass der Täter eine natürliche Kraft in Bewegung setzt, um dadurch unmittelbar auf Menschen oder Sachen in ihrer körperlichen Substanz einzuwirken. Der M müsste folglich mit der Absicht gehandelt haben, den Q und den R zu verletzen oder ihr Fahrzeug zu beschädigen. Dieses kann nur durch den Unfall geschehen sein. Der M führte diesen allerdings wie oben gezeigt fahrlässig herbei. Somit kann er auch nicht die Absicht gehabt haben auf den Q und den R oder das Fahrzeug einzuwirken. Daher ist das Regelbeispiel des § 113 II Nr. 2 nicht erfüllt.
c) Zwischenergebnis
Der M hat keines der Regelbeispiele des § 113 II verwirklicht.
E Ergebnis
Der M hat sich, indem er auf die linke Spur zog, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 I strafbar gemacht.
Der M könnte sich, indem er nach links zog beim Überholen des Q, der Nötigung gemäß § 240 strafbar gemacht haben. Allerdings ist er Tatbestand des § 113 ist ein lex specialis gegenüber § 240 und daher alleine anzuwenden. Eine dezidierte Prüfung erübrigt sich somit.
Der M könnte sich durch seine Weiterfahrt nach der Kollision mit dem Streifenwagen des Unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 I strafbar gemacht haben.
A Tatbestand
I objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
Es müsste sich bei der Kollision der Fahrzeuge um einen Unfall im Straßenverkehr handeln. Unfall ist jedes plötzliche Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Desweiteren muss sich der Unfall als Realisierung einer typischen Gefahr des Straßenverkehrs darstellen. Der M zog ohne vorherige Anzeichen nach links, so dass die Kollision ein plötzliches Ereignis ist. Ein unvorsichtiges Verhalten eines Verkehrsteilnehmers beim Überholen ist eine typische Gefahr im Straßenverkehr. Demzufolge liegt hier ein Unfall vor.
b) Unfallbeteiligter
Unfallbeteiligter ist nach § 142 V jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zu Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Der M zog auf die linke Spur und verursachte somit die Kollision. Der M ist folglich ein Unfallbeteiligter.
c) Tathandlung
In §142 I Nr.1 wird eine Anwesenheitspflicht normiert um den anderen Unfallbeteiligten, die nötigen Feststellungen über den Unfall zu ermöglichen. Der Täter verletzt diese Anwesenheitspflicht, wenn er sich vom Unfallort entfernt.
aa) Unfallort
Unfallort ist die Stelle an der sich der Unfall ereignet hat. Der Unfall ereignete sich auf einem Abschnitt einer öffentlichen Straße. Dies ist der Unfallort.
bb) sich entfernen
Sich entfernen ist das willentliche Verlassen des Unfallortes. Nach dem Unfall fuhr der M, obwohl er den Unfall bemerkte, davon. Damit hat der M sich vom Unfallort entfernt.
d) Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
II Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand setzt vorsätzliches Handeln voraus. Direkter Vorsatz ist der direkt auf den Erfolg gerichtete Willen. Der M bemerkte den Unfall und entfernte sich trotzdem von der Unfallstelle. Er wollte gerade die Unfallstelle verlassen. Der M handelte daher vorsätzlich.
B Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für den M sind nicht ersichtlich.
D Ergebnis
Der M hat sich durch seine Weiterfahrt nach der Kollision mit dem Streifenwagen des Unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 I strafbar gemacht.
Der M könnte sich, indem er nach links zog als ihn Q und R überholen wollten, der Gefährdung im Straßenverkehr gemäß § 315 c I Nr.2 b strafbar gemacht haben.
A Tatbestand
I Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
aa) Führen eines Fahrzeuges im Verkehr
Der M fuhr mit seinem Auto auf einer öffentlichen Straße. Folglich führte er ein Fahrzeug im Verkehr.
bb) Verkehrsverstoß
In Frage kommt hier ein falsches Fahren bei einem Überholvorgang gemäß § 315 c I Nr. 2 b. Dieses liegt vor, wenn derjenige der überholt wird plötzlich nach links ausschert. Der M scherte als der Q überholte plötzlich nach links aus. Damit beging er einen Verkehrsverstoß.
cc) rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Verhalten
Der M müsste ein sich rücksichtslos und grob verkehrswidrig verhalten haben.
aaa) grob verkehrswidriges Verhalten
Die tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift ist § 315 c I Nr. 2 b. Durch das plötzliche Ausscheren nach links entsteht erfahrungsgemäß eine sehr gefährliche Situation. Denn gerade bei Überholvorgängen ist eine hohe Geschwindigkeit üblich was eine überlegte Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer kaum möglich macht und somit ein stark erhöhtes Unfallrisiko entsteht. Der M handelte daher grob verkehrswidrig.
bbb) Rücksichtslos
Der M wollte ein Überholen verhindern um seiner Festnahme zu entgehen und missachtete hierbei seine Pflicht Überholvorgänge nicht zu gefährden. Deshalb handelte der M rücksichtslos.
dd) Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen der Tathandlung sind erfüllt.
b) Gefahrerfolg
Bei Eintritt eines Schadens ist vorausgehende Vorliegen einer konkreten Gefahr anzunehmen. Es kam zu einer Kollision bei der erheblicher Schaden am Polizeifahrzeug entstand. Somit liegt der Gefahrerfolg vor.
c) Zurechnungszusammenhang
Die konkrete Gefährdung muss durch eine der in Abs. 1 genannten Verhaltensweisen verursacht worden sein. Hierzu müsste die Gefährdung äquivalent und adäquat kausal sein.
aa) Äquivalenztheorie
Wäre der M nicht beim Überholvorgang auf die linke Spur gefahren, wären der Q und der R nicht in die Gefahr eines Unfalls gekommen. Damit ist das Verhalten des M nicht hinwegzudenken ohne, dass die Gefahr entfiele.
bb) Adäquanztheorie
Wenn man bei einem Überholvorgang plötzlich nach links ausschert, liegt es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringt. Das Verhalten des M ist adäquat kausal.
cc) Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen des Gefahrerfolgs sind erfüllt und somit die des objektiven Tatbestandes.
II Subjektiver Tatbestand
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes müsste der M mit
Vorsatz, bedingter genügt, hinsichtlich der Tathandlung und der Gefährdung gehandelt haben. Der M zog herüber um ein Überholen des Q zu verhindern. Er wollte gerade auf die linke Spur ziehen. Damit handelte der M mit Vorsatz bezüglich der Tathandlung. Der M verursachte wie oben gezeigt den Unfall nur fahrlässig. Es ist fraglich ob der M hier mit Vorsatz bezüglich der Gefährdung handelte. Der Gefährdungsvorsatz deckt sich aber nicht mit den Verletzungsvorsatz; denn die Erwartung des Schaden vermeiden zu können, schließt nicht aus, dass der Täter die Gefahr als notwendige Folge der Tathandlung ansieht oder sie als deren mögliche Folge billigend in Kauf nimmt. Bei dem hinüberziehen vertraute der M darauf, dass Q stark abbremst. Dieses tat der Q nur, aufgrund der erheblichen Gefahrenlage die entstanden war. Der M nahm diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf um sein Ziel zu erreichen. Daher ist ein Gefährdungsvorsatz des M anzunehmen. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
B Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für den M sind nicht ersichtlich.
D Ergebnis
Der M hat sich, indem er nach links zog als ihn Q und R überholen wollten, der Gefährdung im Straßenverkehr gemäß § 315 c I Nr.2 b strafbar gemacht.
Der M könnte sich, indem er als der Q überholen wollte nach links zog, eines gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr gemäß § 315 b I Nr. 2 strafbar gemacht haben.
A Tatbestand
I Objektiver Tatbestand
a) öffentlicher Verkehr
Der M bewegte sich zum fraglichen Zeitpunkt auf öffentlichen Straßen und somit im öffentlichen Verkehr.
b) verkehrsfremde Handlung
Der M müsste eine verkehrsfremde Handlung vorgenommen haben.
aa) Hindernisbereiten
Unter Hindernisbereiten ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter einen Polizeibeamten, der ihn wegen eines vorausgegangenen Verkehrsverstoß stellen will, am überholen hindert, um dieses zu vereiteln. Q und R verfolgten den M um den Haftbefehl zu vollstrecken, der aufgrund der von M begangenen Verkehrsverstöße erlassen wurde. Hierbei hinderte der M sie durch das nach links ziehen am Überholen. Somit bereitete der M ein Hindernis.
bb) Pervertierung
Handlungen im ruhenden und fließenden Verkehr werden unter der Voraussetzung von § 315 b erfasst, dass damit ein Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert wird. Hierzu ist ein Zweckentfremdung des Beförderungsmittels oder Verkehrsvorgangs erforderlich; der gefährliche Eingriff muss Zweck nicht Folge des Verhaltens sein. Der M zog auf die linke Spur um den Q am überholen zu hindern. Insoweit zweckentfremdete er sein Fahrzeug um ein Hindernis zu schaffen. Problematisch ist allerdings, dass M sein Fahrzeug hier als Fluchtmittel und somit zu Verkehrszwecken einsetzte. Das primäre Ziel des M war die Flucht vor der Polizei. Ist aber das eigene Fortkommen das primäre Ziel des Verkehrsvorgangs, so macht das in der gewollten Behinderung eines anderen Fahrzeuges liegende Nötigungselement allein ein Verkehrsverhalten noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der M nahm eine Gefährdung von Q und R beim hinüberziehen in Kauf. Allerdings ist die Inkaufnahme einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Nötigungscharakter Bestandteil alltäglicher bewusst regelwidrigen Verkehrsverhaltensweisen, z.B. bewusste Vorfahrtsverletzungen, ohne dass solche Verstöße als Pervertierungen gehandelt werden. Daher ist eine Pervertierung des Verkehrsvorgangs durch den M hier abzulehnen und der M hat keine verkehrsfremde Handlung vorgenommen.
B Ergebnis
Der M hat sich, indem er als der Q überholen wollte nach links zog, nicht eines gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr gemäß § 315 b I Nr. 2 strafbar gemacht.
Konkurrenzen
soweit nicht anders gekennzeichnet alle folgenden § aus dem StGB
Wessels/ Hettinger, StR BT I, § 18 I 2, Rn 790
Tröndle/ Fischer, StGB § 267 Rn. 4
so Samson JuS 70, 369 ( 372 ), Maurach/ Schroeder, BT II, 7.Auflage 91, § 65 Rn. 12, ( anders aber in 8. Auflage § 65 Rn. 14 )
BGHSt 13, 235 ( 239 ), Wessels/ Hettinger StR BT I, Rn. 804
Tröndle/ Fischer, StGB § 267 Rn. 19
Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung
OLG Düsseldorf NJW 97, 1793 ( 1794 )
BGHSt 45, 197 ( 202 ); Krack NStZ 97, 602; Fahl JA 97, 925 ( 927 )
Lackner/ Kühl, StGB, § 274 Rn.2
Joecks, Studienkommentar, § 274 Rn.4
Krack, NStZ 00, 423 ( 424 )
Lackner/ Kühl, StGB, § 274 Rn. 2
SK-StGB-Hoyer § 274 Rn. 12
Kindhäuser: LPK-StGB, § 274 Rn. 11
Wessels/ Hettinger, StR BT I, § 19 Rn. 895
Wessels/ Hettinger, StR BT I, § 19 Rn. 895
Schneider, NStZ 93, 16 ( 19 )
OLG Düsseldorf JR 1991, 250 ( 252 ); Krack NStZ 00, 423 ( 424 ); Tröndle/ Fischer- StGB - § 274 Rn. 7
Joecks, Studienkommentar, § 240 Rn. 11
im folgenden die Fahrerin = F
Joecks, Studienkommentar, § 240 Rn. 12
Lackner/ Kühl, StGB, § 240 Rn. 5
Joecks, Studienkommentar, § 240 Rn. 27
Kühl, Str. Allg. Teil, S. 25 Rn. 9
Joecks, Studienkommentar, Vor § 13 Rn. 25
Wessels/ Beulke, StGB AT, § 7 II 3, Rn. 214
Tröndle/Fischer, StGB, § 240 Rn.40
BGHSt 35, 270 ( 277 ); Tröndle/Fischer, § 240 Rn. 41
Wessels/ Hettinger, STR BT I, Rn. 426; BGHSt 17, 329 (331)
Otto, NStZ 92, 568 (571); Tröndle/Fischer, § 240 Rn. 42,44
Joecks, Studienkommentar, § 240 Rn. 37
Joecks, Studienkommentar, § 240 Rn. 38
SK-StGB-Horn, § 315 c Rn. 4
SK-StGB-Horn, § 315 c Rn. 5
Kindhäuser: LPK-StGB, § 316 Rn. 4
Tröndle/ Fischer, StGB, § 316 Rn. 4
Tröndle/ Fischer, StGB, § 316 Rn. 7
Tröndle/Fischer, § 316 Rn. 7d
Lackner/ Kühl, StGB, § 315 c Rn. 20
Joecks, Studienkommentar, § 315 c Rn. 14
BGH NJW 1995, 3131 ( 3131 )
Lackner/ Kühl, StGB, § 315 c Rn. 23
Joecks, Studienkommentar, § 315 c Rn.20
zur Definition s.o. S. 6 aa)
Joecks, Studienkommentar, § 315 c Rn. 21
Wessels/ Beulke, STGB AT, § 7 Rn. 203
Joecks, Studienkommentar, § 316 Rn. 17
S/S-Cramer/ Sternberg-Lieben, StGB, § 315 c Rn. 15
Kindhäuser: LPK-StGB, § 315 c Rn. 4; BGHSt 5, 392 ( 395 )
Lackner/ Kühl, StGB, § 315 c Rn. 19
Lackner/ Kühl, StGB, § 315 c Rn. 29; zur Definition bedingter Vorsatz s.o. S. 7 II
Tröndle/Fischer, § 315 b Rn.2
LK-StGB/ König, § 315 b Rn. 62
Joecks, Studienkommentar, § 211 Rn. 28
Lackner /Kühl, StGB, § 113 Rn. 3
Krause JR 78, 118 ( 118 )
Lackner/Kühl, StGB, § 113 Rn. 4
LK-StGB/Bubnoff, § 113 Rn. 15
Joecks, Studienkommentar, § 303 Rn. 6
Joecks, Studienkommentar, § 305 a Rn. 2
BGHSt 7, 363 ( 370 ); BGHSt 21, 381 ( 382 )
Kindhäuser GA 1994, 203 f; Schmidhäuser GA 1957, 305 ff
SK-Rudolphi, StGB, § 15 Rn. 43 f; Wessels/Beulke, STR AT, Rn. 214 ff;
Herzberg, JuS 1986, 258 ff; JuS 87, 780 f
zur Definition s.o. S. 16 b
SK-StGB/ Horn, § 113 Rn. 13
SK-StGB/ Horn, § 113 Rn. 27
OLG Düsseldorf NJW 1982, 1112
SK-StGB/ Rudolphi, § 125 Rn. 5
Joecks, Studienkommentar, § 113 Rn. 40
Kindhäuser: LPK-StGB, § 142 Rn. 9
Kindhäuser: LPK-StGB, § 142 Rn.13
Kindhäuser: LPK-StGB, § 142 Rn. 14
zur Definition s.o. S. 12 bb)
S/S-Cramer/Sternberg-Lieben, § 315 c Rn. 20
zur Definition s.o. S. 12 aaa)
zur Definition s.o. S. 10 bbb)
Dreher/ Tröndle, § 315 c Rn. 15
Joecks, Studienkommentar, § 315 c Rn.20
zur Definition s.o. S. 6 aa)
zur Definition s.o. S. 7 bb)
Lackner/ Kühl, StGB, § 315 c Rn. 29
BGHSt 22, 67 ( 73 ); BGHSt 26, 244 ( 246 )
BGH NJW 2003, 1613 ( 1614 )